Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

— 421 — 
Pruͤfung dund Festsetzung durch die Abgeordneten der Staͤdte zum Kommunal- 
Landtag unterworfen werden. Anträge des Kommunal-Landtages auf etwaige 
Abänderungen unterliegen der Genehmigung des Oberpräsidenten. 
K. 42. 
Wird während der Versicherungszeit in oder an dem Gebäude eine solche 
Veränderung oder Anlage gemacht, durch welche dasselbe in die Klasse der 
ausgeschlossenen Gebäude (F. 5.) kritt, so erlischt die Versicherung. Bei ande- 
ren während der Versicherungszeit in oder an dem Gebäude oder in dessen 
Nachbarschafrgemachten Veränderungen oder Anlagen, welche die Versetzung 
des Gebäudes in eine zu höheren Beitrdgen verpflichtete Klasse oder Abthei- 
lung nach sichziehen würden, ist der Versicherte verpflichtet, dem Geschäfts- 
führer des Orres sogleich nach dem Eintritt des betreffenden Ereignisses, spate- 
stens binnen vier Wochen, Anzeige davon zu machen und sich der entsprechenden 
Beitragserhöhung zu unterwerfen. 
Diese Anzeige ist insbesondere dann zu machen: 
a) wenn eine wesentliche bauliche Veränderung mit dem Gebäude vorge- 
nommen ist, zumal solche, durch welche die Feuersgefahr erhöht wird; 
b) wenn der Besitzer wechselt; 
c) wenn andere Gewerbe, als angegeben, in dem Gebäude betrieben wer- 
den sollen; 
d) wenn der Nachbar neue Gebäude in näherer Entfernung, als angege- 
ben, errichtet, oder feuergefährliche Gewerbe zu treiben beginnt. 
Der Geschäftsführer hat über diese Anzeige eine Bescheinigung zu 
ertheilen. 4 
F. 43. 
Wird diese Anzeige nicht binnen vier Wochen geleistet, so muß der Ver- 
sicherte den vierfachen Betrag des Unterschiedes zwischen den geringeren Bei- 
trägen, welche er entrichtet hat, und den höheren, welche er härte entrichten 
müssen, als Strafe zur Sozietäktskasse einzahlen. 
K. 44. 
Dieser Strafbeitrag wird von dem Anfange des Jahres an, in welchem 
die Anzeige häme gemacht werden sollen, bis zu Ende des Jahres, in welchem 
dieselbe gemacht oder die Entdeckung der Veränderung erfolgt ist, jedoch nicht 
über den Zeitraum von fünf Jahren hinaus, berechnet. 
g. 46. 
Die durch die Veraͤnderung erhoͤhte Feuersgefahr wird zwar von der 
Sozietaͤt von Anfang an mit uͤbernommen; es muß aber der ödere Beitrag 
vom Anfange des Jahres an, in welchem die Veränderung stattgefunden hat, 
(Nr. 5000.) noch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.