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g. 60.
Wenn jedoch das Feuer von dem VWersicherten selbst vorsätzlich verursacht,
oder mit seinem Wissen und Willen, oder auf sein Geheiß von einem Dritten
angelegt wird, so fallt die Verbindlichkeit der Sozietä4t zur Zahlung der Brand-
schadenvergütigung fort. Wegen bloßen Verdachts, daß der Versicherte das
Feuer vorsätzlich verursacht habe, kann diese Jahlung nur dann vor-
enthalten werden, wenn der Verdacht so dringend ist, daß auf den Grund
desselben die gerichtliche Untersuchung eröffnet worden. In diesem Falle hängt
es von dem Ausfalle des Urtheils ab, ob die Brandschadenvergütigung definitio
wegfällt, oder nach rechtskradftig entschiedener Sache nachzuzahlen ist. Wird
der Versicherte freigesprochen, so muß die Nachzahlung mit Bank-Deposital=
zinsen erfolgen; im Falle einer Verurkheilung aber ist die Sozietät dazu nicht
verpflichtet. Haften auf dem abgebrannten Gebaude Hypothekenschulden, so
findet die Bestimmung im §. 55. Anwendung.
K. 61.
st der Brand entweder durch ein bloßes Versehen des Versicherten
selbst, oder aber von seinem Ehegatten, seinen Kindern oder Enkeln, oder von
seinem Gesinde, oder von seinen Hausgenossen verursacht worden, so darf des-
halb die Zahlung der Brandschadengelder von der Sozietät nicht verweigert
werden. Der Sozietät bleibt aber in solchen Fällen der Ciovilanspruch auf
Rückgewähr nach den allgemeinen Gesetzen insoweit vorbehalten, als dem Ver-
sicherten erstenfalls in seinen eigenen Handlungen, andernfalls in der haus-
väterlichen Beaufsichtigung der vorgedachten Personen eine grobe Verschuldung
zur Last faällt.
S. 62.
Ob und inwieweit sonst die Sozietät gegen einen Dritten, welcher den
Ausbruch des Feuers verschuldet hat, im Wege des Civilprozesses auf Ent-
schädigung klagen könne, wird nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen
beurtheilt. Alle Rechte und Ansprüche auf Schadenersatz aber, welche dem
Versicherten selbst gegen einen Dritten zustehen mochten, gehen bis auf den Be-
trag der von der Sozietät geleisteten Brandschadenvergütigung kraft der Ver-
sicherung auf die Sozietät über.
g. 63.
Derjenige Schaden, welcher im Kriege durch ein Feuer entsteht, welches,
gleichviel ob von freundlichen oder feindlichen Truppen, nach Kriegsgebrauch,
d. h. zu Kriegsoperationen oder zur Erreichung militairischer Zwecke, auf Be-
fehl eines Heerführers oder Offiziers vorsätzlich erregt worden, wird von der
Sogzietät nicht vergütet.
g. 64.
Daß ein von kriegfuͤhrenden Truppen vorsaͤtzlich erregtes Feuer zu mili-
tai-