Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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tairischen Zwecken und also mit kriegsrechtmaͤßigem Vorsatz erregt worden, wird im 
zweifelhaften Falle vermuthet, wenn der Befehl dazu oder zu solchen Opera- 
tionen, wovon der entstandene Brand eine nothwendige oder mit gewoͤhnlichem 
Verstande als wahrscheinlich vorauszusehende Folge gewesen, wirklich ertheilt 
worden ist. 
K. 65. 
Ein solcher Befehl selbst aber kann in Fällen, wo dessen Wirklichkeit, sei 
es geradezu oder auch nur aus den begleitenden Umstaänden, nicht zu erweisen 
ist, nur dann vermuthet werden, wenn die Anzündung eines Gebäudes durch 
Truppen während eines Gefechts, oder auf einem Rückzuge im Angesicht des 
Gegners, oder während einer Belagerung, oder vor einer Belagerung bei Ar- 
mirung des Platzes geschehen ist. 
K. 66. 
Feuerschäden, die im Kriege durch Ruchlosigkeit, Muthwillen oder Bos- 
heit des Militairs oder Armeegefolges, oder gar nur auf Veranlassung des 
Kriegszustandes entstehen, sind von der Brandvergütigung durch die Sozietät 
nicht ausgeschlossen. 
S. 67. 
Beschädigungen der Gebäude, welche durch Einschlagen des Blitzes ent- 
standen sind, werden vergütet. 
Die Vergürigung wird auch für solche Beschädigungen geleistet, welche 
einem versicherten Gebäude zwar nicht durch das Feuer selbst, aber durch die 
Löschung des Feuers und zum Behuf derselben, oder um die weitere Verbrei- 
tung des Feuers zu verhüten, z. B. durch ein von kompetenten Personen an- 
geordnetes, oder doch nachher als nöthig oder nützlich zur Feuerlöschung nach- 
ewiesenes Einreißen oder Abwerfen von Wänden, Dächern 2c. an den in der 
Verscherung begriffenen Theilen desselben zugefügt sind. 
Schäden aber, welche durch Pulver= oder andere Explosionen oder 
Naturereignisse verursacht sind, werden nur dann vergütet, wenn ein solches 
Ereigniß Feuer verursacht hat, und die Schäden selbst also Brandschäden sind. 
S. 68. 
Der Versicherte, dessen Gebaude durch Brand gänzlich zerstört ist, hat 
der Sozietät gegenüber nicht die Verpflichtung, dasselbe wieder herzustellen. 
Die Vergütigungsgelder werden in diesem Falle vielmehr innerhalb zweier Mo- 
nate nach dem Brande in einer Summe an den Versicherten gezahlt, insofern 
dem nicht etwa reglementsmäßige Hindernisse (§. 8. 48. 56. 60.) entgegenstehen. 
Dasselbe gilt auch bei partiellen Brandschäden. 
g. 69. 
Die Sozietaͤtskasse ist verpflichtet, die Zahlung laͤngstens in der vorbe- 
(Nr. 5909.) 58°5 zeich-
	        
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