Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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einzelnen Brandfall gewaͤhrt werden, so ist zuvor die Genehmigung der slän- 
dischen Kommission G. 92.) einzuholen. 
Für die von auswärts zu Hülfe kommenden großen fahrbaren Schlauch- 
spritzen, wenn sie nach einem Atteste des die Löschanstalten bei dem Feuer lei- 
tenden Beamten zu der Däámpfung des Brandes im Interesse der Sozietät 
auch in der Thar mitgewirkt haben, werden Prämien gezahlt, und zwar für 
die erste 10 Rrhlr., für die zweite 5 Rthlr. und für die dritte und die folgen- 
den je 3 Rthlr. 
Die Direktion kann insbesondere auch eine Belohnung bis zu funfzig 
Thalern, die ständische Kommission bis zu Einhundert Thalern für die Entdeckung 
eines Brandstifters zusichern. Die Städteabgeordneten des Kommnnalland= 
tages werden zu vorstehenden Zwecken einen angemessenen etatsmäßigen Fonds 
zur Verausgabung stellen. 
J. Mobiliarversicherung. 
. 774. 
Die Verwaltung dieses Geschäftszweiges erfolgt unter Beachtung des 
Gesetzes vom 8. Mai 1837. über das Mobiliar-Feuerversicherungswesen. 
S. 75. 
Ueber Annahme oder Ablehnung der Versicherungen bestimmt die Direk- 
tion lediglich nach eigenem Ermessen spätestens binnen vierzehn Tagen. 
S. 76. 
Die Sozietat leistet bei den Mobilien für alle diejenigen Schäden Ersatz, 
welche sie reglementsmäßig bei den Gebäuden zu vergüten hat (§#. 59—67. 
des Reglements). 
S. 77. 
Die in den 66. 24. 27. bis 34. des Reglemenks enthaltenen Bestim- 
mungen finden auch auf die Mobiliarversicherung Anwendung. Die Mobilien 
kommen jedesmal in die Klasse und Abtheilung, zu welcher das Gebäude ge- 
hörr, in dem sie sich befinden. Wenn die Gebäude nicht bei der Sozietcht ver- 
sichert sind, so bleibt der Direkrion die Klassifikation der Mobilien überlassen. 
Mieten (Diemen) kommen in die V. Klasse. 
K. 78. 
In Bezug auf den Beginn, die Dauer und die Verlängerung der Ver- 
sicherungsperioden, sowie die Aufkündigung des Versicherungsverrrages gelten 
(Nr. 5909.) im
	        
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