Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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im Allgemeinen die wegen der Gebaͤudeversicherungen getroffenen Bestim- 
mungen. 
S. 78. 
Die desfallsigen naͤheren und sonstigen Bedingungen, unter welchen die 
Sozietaͤt die Versicherung der Mobilien gewaͤhrt, werden ebenso wie der Bei- 
tragstarif auf Vorschlag der Direktion durch die sländische Kommission (F. 92.) 
mit Genehmigung des Oberpräsidenten festgesetzt und durch die Amtöblätter 
bekannt gemacht. 
K. Beamte der Sozietät. 
K. 80. 
Die obere Leitung der Geschäfte der Sozietaät führt unter Oberaussicht 
des Oberpräsidenten und mit der Firma 
„Feuer sozietäts-Direktion der Städte Alt-Pommerns“ 
ein Direktor. Unter ihm werden diese Geschäfte durch Geschäftsfährer der So- 
zietät besorgt, welche von dem Direktor an jedem Orte nach seinem Ermessen 
auf Widerruf oder Kündigung anzustellen sind. Wegen der den Geschäfts- 
führern zu gewährenden Remuneration und Gebühren ist das Weitere in dem 
K. 84. bestimmt. 
g. 81. 
Der Drrktor wird von den Städteabgeordneten des Kommnnallandtages 
auf bestimmte Jahre oder auf Lebenszeit erwählt und von dem Oberpräsidenten 
der Provinz bestätigt; sein Gehalt und seine etwaige Pension werden bei jeder 
neuen Wa oder bei einer Wahl auf Lebenszeit ein= für allemal von den 
Städteabgeordneten des Kommunallandtages bestimmt. 
S. 82. 
In gleicher Weise wird ein Sozietätssekretair mit dem Titel „Inspektor“ 
und ein Sozietätskassen-Rendant gewählt und von dem Oberpräsidenten der 
Provinz bestätigt. Die Anstellung von Reiseinspektoren nach Bedürfniß bleibt 
den Städteabgeordneten des Kommunallandtages nach Anhörung ihrer betref- 
fenden Kommission vorbehalten. Der Rendant ist Einnehmer und Ausgeber, 
Kassen= und Rechnungsführer, und für die Sicherheit der Kasse zunächst ver- 
antwortlich, übrigens den nämlichen Vorschriften und Verpflichtungen unter- 
worfen, welche allen offentlichen Kassenbeamten auferlegt sind. Er hat in Ge- 
mäßheit des Beschlusses der ständischen Kommission (F. 92.) eine Kaution 
bis zum Betrage von fünftausend Thalern in solchen inländischen geldwerthen 
Pa-
	        
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