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der Immobiliarversicherungs-Beiträge haben sie ihre Anträge an die Kommu-=
nalbehörden des Orts zu richten.
Der Direktion bleibt vorbehalten, entsprechende Kaution von den Ge-
schaftsführern zu fordern.
L. Geschäftsführung der Sozietät.
S. 86.
Die Direktion überwacht die ganze Verwaltung, auch diejenige der Orts-
geschäftsführer; die Kontrole und die ordentliche resp. außerordentliche Reoision
der Geschäftsführer und deren Rezepturen findet nach Maaßgabe der von der
Direktion mit Genehmigung der ständischen Kommission und des Oberprdsidenten
erlassenen Geschaftsinstruktion statt.
K. 87.
Aus den Ueberschüssen der ordentlichen und außerordentlichen Beiträge,
sowie aus den Zinsen der Beslände soll ein Reservefonds von 100,000 Thalern
gebildet werden G. 24.).
Jeder augenblicklich enrbehrliche Bestand der Soziettskasse, namentlich
der den Baarbestand von fünftausend Thalern überschreitende Betrag, soll bei
der Preußischen Bank oder mit Genehmigung der siändischen Kommission pupil-
larisch sicher angelegt werden.
Wenn bei einem Jahresabschluß die Kapitalien des Reservefonds Ein-
hundert tausend Thaler übersteigen, so kann allen Theilnehmern der Sozierät
ein Theil des nächsten Beitrags durch die Direktion erlassen werden, was durch
die Amtsblätter öffentlich bekannt zu machen ist. Um außerordentliche r5
ausschreibungen möglichst zu vermeiden, soll die Direktion aurorisirt sein, in den
dazu geeigneten Fällen auf kurze Zeit mit Genehmigung des Oberpräsidenten
Darlehne zu entnehmen.
Der Reservefonds bleibt stets Eigenthum der Sozietat; die ausscheiden-
den Interessenten haben keinen Anspruch auf denselben.
. 88.
die Sozietaͤtskasse legt alljaͤhrlich eine foͤrmliche und vollstaͤndige Rech-
nung ab.
g. 89.
Diese wird zunächst von dem Sozietätsdirektor abgenommen und revidirt
und dann dem Oberpräsidenten eingereichr, der solche den städtischen Abgeordne-
ten auf dem nächsien Kommunallandtage vorzulegen hat, melchen die Super-
revision und die Ertheilung der Decharge zustehr. Auch muß, nachdem solche
er-