Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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neuerungsfonds erforderlichen Beträge etwa abwerfen möchte, zur Amortisation 
des Kapitals mit verwendet werden. Den Inhabern der Obligationen steht 
kein Kündigungsrecht gegen die Stadtgemeinde zu. 
KS. 2. 
Zur Leitung der Geschäfte, welche die Ausstellung, Verzinsung und Til- 
gung der auszugebenden Obligationen betreffen, wird eine besondere Schulden- 
tilgungs-Kommission gewählt, welche für die treue Befolgung der gegenwärti- 
gen Beslimmungen verantwortlich ist und zu dem Ende von Unserer Regierung 
zu Minden in Eid und Mlicht genommen wird. Dieselbe soll aus drei Mit- 
gliedern bestehen, von denen Eins aus dem Magistrate, Eins aus der Stadt- 
verordneten-Versammlung und Eins aus der Bürgerschaft zu wählen ist. Das 
erstgedachte Mitglied wird vom Oberbürgermeister ernannk, die beiden anderen 
Mitglieder werden von der Stadtverordneken-Versammlung gewählt. 
K. 3. 
Die Obligationen werden in fortlaufenden Nummern, und zwar jede 
Obligation zu Einhundert Thalern, von Eins bis inklusive sechshundert, nach 
dem angehängten Schema ausgestellt, von dem Oberbürgermeister und den Mit- 
gliedern der Schuldentilgungs-Rommisston unterzeichnet und von dem Rendan- 
len der Gemeindekasse kontrasignirt. 
Denselben ist ein Abdruck dieses Privilegiums beizufügen. 
K. 4. 
Den Obligationen werden für die nächsten fünf Jahre zehn Zinskupons, 
jeder zu zwei Thalern funfzehn Silbergroschen, in den darin bestimmten halb- 
jährigen Terminen zahlbar, nach dem angehängten Schema beigegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt nach vorheriger öffent- 
licher Bekanntmachung (wie im F. 7.) bei der Gemeindekasse zu Minden gegen 
Ablieferung des der dlteren Zinskupons-Serie beigedruckten Talons. Beim 
Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zinskupons-Serie an 
““*: der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig ge- 
schehen ist. 
Die Kupons und die Talons werden von dem Oberbürgermeister, der 
Schuldentilgungs-Kommission und dem Rendanten der Gemeindekasse unter- 
schrieben. 6 
K. 5. 
Vom Verfalltage ab wird gegen Auslieferung der Zinskupons der Be- 
trag derselben an den Vorzeiger durch die slädtische Gemeindekasse gezahlt. 
Auch werden die fälligen Zinskupons bei allen Zahlungen an diese Kafee na- 
mentlich bei Emrichtung der Kommunalsteuern, in Zahlung angenommen. 
g. 6. 
Die Zinskupons werden unguͤltig und werthlos, wenn sie nicht binnen 
vier
	        
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