Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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vier Jahren nach Ablauf des Jahres der Faͤlligkeit 8 Zahlung praͤsentirt 
werden; die dafuͤr ausgesetzten Fonds verfallen zum Vortheil der staͤdtischen 
Armenkasse von Minden. 
K. 7. 
Die Nummern der nach F. 1. zu tilgenden Obligationen werden jährlich 
durch das Loos bestimmt und wenigstens drei Monate vor dem Zahlungs- 
termine öffentlich bekannt gemacht, und zwar durch das Mindener Kreisblatt, 
durch das Amtsblatt der Regierung zu Minden und durch die Cölnische 
Zeitung. 
g. 8. 
Die Verloosung geschieht unter dem Vorsitze des Oberbürgermeisters 
durch die Schuldentilgungs-Kommission in einem 14 Tage vorher durch die im 
KP. 7. bezeichneten Blätter zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu 
welchem dem Publikum der Zutritt gestartet ist. 
Ueber die Verloosung wird ein von dem Oberbürgermeister und den Mit- 
gliedern der Kommission zu unterzeichnendes Protokoll aufgenommen. 
g. 9. 
Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an den dazu be- 
stimmten Tagen nach dem Nominalwerthe durch die staͤdtische Gemeindekasse 
an den Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. Mit diesem 
Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf. 
Mit letzteren sind zugleich die ausgereichten, nach deren Zahlungstermine 
falligen Zinskupons einzuliefern; geschieht dies nicht, so wird der Betrag der 
fehlenden Zinskupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung dieser Ku- 
pons verwendet. 
KF. 10. 
Die Kapitalbeträge derjenigen ausgeloosten Obligationen, welche nicht 
binnen drei Monaten nach dem Jahlungskermine zur Einlösung vorgezeigt wer- 
den, sollen der Verwaltung der städtischen Sparkasse als zinsfreies Oepositum 
überwiesen werden. Die solchergestalt deponirten Kapitalbeträge dürfen nur auf 
eine von der Schuldentilgungs-Kommission kontrasignirte Anweisung des Ober- 
bürgermeisters zu bestimmungsmäßiger Verwendung an den Rendanten der Ge- 
meindekasse verabfolgt werden. Oie deponirten Kapitalbeträge sind den In- 
habern jener Obligationen längstens in acht Tagen nach Vorzeigung der Obli- 
gationen bei der Gemeindekasse durch diese auszuzahlen. 
- 
Die Nummern der auzgeloosten, nicht zur Einlösung vorgezeigten Obli- 
ationen sind in den nach der Bestimmung unter §. 7. jährlich zu erlassenden 
Bekanmrmachungen wieder in Erinnerung zu bringen 
Werden die Obligationen, dieser wiederholten Bekanntmachungen unge- 
achtet, nicht binnen dreißig Jahren nach dem Zahlungstermine zur Einlösung 
(Nr. 5911.) 60“ vor-
	        
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