Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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vorgezeigt, auch nicht, der Bestimmung unter K. 13. gemäß, als verloren oder 
vernichtet zum Behufe der Ertheilung neuer Obligationen binnen dieser Frist 
angemeldet, so sollen nach deren Ablauf die Obligationen als getilgt angesehen 
werden und die dafür deponirten Kapitalbeträge der städtischen Armenkasse an- 
heimfallen. 
K. 12. 
Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadt Minden 
mit ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmtlichen Einkünften, und kann 
die Stadt, wenn die Zinsen oder die ausgeloosten Obligationen nicht zur rechten 
Zeit gezahlt werden, auf Zahlung derselben durch die Glubiger gerichtlich ver- 
klagt werden. 3 
. 13. 
In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins- 
kupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinskupons Bezug 
habenden Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des Auf- 
gebots und der Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere V. 1. bis 
13. mit nachstehenden näheren Bestimmungen Anwendung: 
a) die im F. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß der sidti- 
schen Schuldentilgungs-Kommission gemacht werden. Oieser werden 
alle diejenigen Geschäfte und Befugnisse beigelegt, welche nach der 
angeführten Verordnung dem Schatzministerium zukommen; gegen die 
Verfügungen der Kommission findet jedoch der Rekors an Unsere Re- 
gierung zu Minden statt; 
b) das im F. 5. der Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei Unserem 
Kreisgerichte in Minden; 
c) die in den 99. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekann#machungen 
sollen durch die unter F. 7. dieses Privilegiums angeführten Blätter 
geschehen. 
Zur Urkunde dieses und t Sicherheit der Gläubiger haben Wir das 
gegenwärtige, durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu brin- 
gende landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter 
Unserem Künigüchen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den In- 
habern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung 
von Seiten des Staats zu bewilligen oder Rechten Dritter zu prchjudiziren. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 8. Juni 1864. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
	        
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