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vorgezeigt, auch nicht, der Bestimmung unter K. 13. gemäß, als verloren oder
vernichtet zum Behufe der Ertheilung neuer Obligationen binnen dieser Frist
angemeldet, so sollen nach deren Ablauf die Obligationen als getilgt angesehen
werden und die dafür deponirten Kapitalbeträge der städtischen Armenkasse an-
heimfallen.
K. 12.
Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadt Minden
mit ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmtlichen Einkünften, und kann
die Stadt, wenn die Zinsen oder die ausgeloosten Obligationen nicht zur rechten
Zeit gezahlt werden, auf Zahlung derselben durch die Glubiger gerichtlich ver-
klagt werden. 3
. 13.
In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins-
kupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinskupons Bezug
habenden Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des Auf-
gebots und der Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere V. 1. bis
13. mit nachstehenden näheren Bestimmungen Anwendung:
a) die im F. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß der sidti-
schen Schuldentilgungs-Kommission gemacht werden. Oieser werden
alle diejenigen Geschäfte und Befugnisse beigelegt, welche nach der
angeführten Verordnung dem Schatzministerium zukommen; gegen die
Verfügungen der Kommission findet jedoch der Rekors an Unsere Re-
gierung zu Minden statt;
b) das im F. 5. der Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei Unserem
Kreisgerichte in Minden;
c) die in den 99. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekann#machungen
sollen durch die unter F. 7. dieses Privilegiums angeführten Blätter
geschehen.
Zur Urkunde dieses und t Sicherheit der Gläubiger haben Wir das
gegenwärtige, durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu brin-
gende landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter
Unserem Künigüchen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den In-
habern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung
von Seiten des Staats zu bewilligen oder Rechten Dritter zu prchjudiziren.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 8. Juni 1864.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.