Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNr. 29— 
  
(Nr. 5912.) Statut für den Verband zur Entwsserung des Thales der faulen Obra ober- 
halb der Hammermühle bei Bomst. Vom 27. Juni 1864. 
Wi# Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen cc. 
verordnen, Behufs Melioration der Grundstücke in dem Thale der faulen Obra 
in den Kreisen Züllichau-Schwiebus, Meseritz und Bomst, nach Anhörung der 
Betheiligten, dem Antrage der Mehrzahl entsprechend, auf Grund des Gesetzes 
vom 11. Mai 1853. Artikel 2. (Gesetz-Samml. S. 182.) und des Gesetzes 
vom 28. Februar 1843. F. 50. (Gesetz= Samml. S. 51.), was folgt: 
S. 1. 
Um die Grundstücke in dem Thale der faulen Obra in den Kreisen 
Züllichau-Schwiebus, Meseritz und Bomst durch Entwässerung zu verbessern 
und, soweit dies erforderlich und möglich, zu bewässern, werden die Besitzer 
dieser Grundstücke unter der Benennung: 
„Verband zur Entwäásserung des Thales der faulen Obra 
oberhalb der Hammermühle bei Bomst“, 
zu einer Genossenschaft mit Korporationsrechten vereinigt. 
Der Verband hat seinen Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte zu Züllichau. 
g. 2. 
Der Entwaͤsserungsbezirk besteht fuͤr jetzt aus einer Flaͤche von 18,172 
Morgen 167 ORuthen. 
Diese Grundstuͤcke sind auf drei Sektionskarten des Thales der faulen 
Obra nach den vorhandenen Karten durch die Geometer Kosack und Vermes- 
sungsreoisor Richter zusammengerragen und gehbren davon: 
Johrgang 1864. (Nr. 5012.) 61 
Ausgegeben zu Berlin den 30. Juli 1864. 
1) zur
	        
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