— 447 —
K. 3.
Der Verband hat die vorbezeichneten Flächen zu entwässern, auch, soweit
Zweck des
es im Allgemeinen nothwendig und überhaupt möglich ist, durch Stauwerke zu Verbandes.
bewässern und zu dem Ende nach dem von dem Geheimen Regierungs= und
Baurath Philippi im Jahre 1858. entworfenen Meliorationsplane nebst zwei
Nachträgen vom September 1862. tund Januar 1864. — sowie derselbe bei
der Superrevision festgesiellt ist — die erforderlichen Kanäle, Graben und
sonstigen Anlagen auszuführen und deren Unterhaltung zu bewirken. Erheb-
liche Abänderungen des Regulirungsplanes, welche im Laufe der Ausführung
nöthig erscheinen, dürfen mit Genehmigung des Ministers für die landwirth-
schaftlichen Angelegenheiten vorgenommen werden.
Außerdem liegt dem Verbande ob, Seiten-Entwässerungs= oder Bewässe-
rungsanlagen, welche nur durch Zusammenwirken mehrerer Grundbesitzer aus-
führbar sind, zu vermitteln und nöthigenfalls auf Kosten der speziell dabei Be-
theiligten durchzuführen, nachdem der Plan dazu von dem Minister für die
— Angelegenheiten nach Anhoͤrung der Betheiligten festgestellt
worden ist.
Die Kosten solcher neuen Anlagen, sowie der Unterhaltung derselben
werden nach Maaßgabe des Vortheils von den Betheiligten getragen. Auch
hat der Verband die Unterhaltung derartiger Nebenanlagen durch seine Beani-
ten beaufsichtigen zu lassen und, soweit es erforderlich, in regelmaͤßige Schau
zu nehmen.
Jeder Grundbesitzer der zum Verbande gehoͤrigen Flaͤchen hat das Recht,
die Aufnahme des Wassers, dessen er sich entledigen will, in die Hauptent-
wässerungszüge zu verlangen.
Die Anlage und Unterhaltung der Juleitungsgräben ist Sache eincs
jeden dabei besonders Betheiligten.
K. 4.
Innerhalb des gesammten planmäßigen Entwässerungsgebiets darf das
Wasser der Obra und der Hauptabzugsgräben nur, unbeschadet des im Regu-
lirungsplane vorgesehenen Entwässerungszwecks, zeitweise aufgestaut oder abge-
leitet werden. Der Verband übt die Kontrole hierüber aus; er hat in Streit-
fällen zu entscheiden und seine Entscheidung vorbehaltlich der Beschwerde an
die Regierung zu Frankfurt a. d. O. in Vollzug zu setzen.
G. 5.
Ueber die von dem Verbande oder von mehreren Grundbesitzern gemein-
schaftlich fortdauernd zu unterhaltenden Anlagen, sowie über die dem Verbande
gehbrigen Grundstücke ist ein Lagerbuch von dem Vorstande des Verbandes
zu führen.
(Xr. 5912) 617 g. 6.