Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

— 447 — 
K. 3. 
Der Verband hat die vorbezeichneten Flächen zu entwässern, auch, soweit 
Zweck des 
es im Allgemeinen nothwendig und überhaupt möglich ist, durch Stauwerke zu Verbandes. 
bewässern und zu dem Ende nach dem von dem Geheimen Regierungs= und 
Baurath Philippi im Jahre 1858. entworfenen Meliorationsplane nebst zwei 
Nachträgen vom September 1862. tund Januar 1864. — sowie derselbe bei 
der Superrevision festgesiellt ist — die erforderlichen Kanäle, Graben und 
sonstigen Anlagen auszuführen und deren Unterhaltung zu bewirken. Erheb- 
liche Abänderungen des Regulirungsplanes, welche im Laufe der Ausführung 
nöthig erscheinen, dürfen mit Genehmigung des Ministers für die landwirth- 
schaftlichen Angelegenheiten vorgenommen werden. 
Außerdem liegt dem Verbande ob, Seiten-Entwässerungs= oder Bewässe- 
rungsanlagen, welche nur durch Zusammenwirken mehrerer Grundbesitzer aus- 
führbar sind, zu vermitteln und nöthigenfalls auf Kosten der speziell dabei Be- 
theiligten durchzuführen, nachdem der Plan dazu von dem Minister für die 
— Angelegenheiten nach Anhoͤrung der Betheiligten festgestellt 
worden ist. 
Die Kosten solcher neuen Anlagen, sowie der Unterhaltung derselben 
werden nach Maaßgabe des Vortheils von den Betheiligten getragen. Auch 
hat der Verband die Unterhaltung derartiger Nebenanlagen durch seine Beani- 
ten beaufsichtigen zu lassen und, soweit es erforderlich, in regelmaͤßige Schau 
zu nehmen. 
Jeder Grundbesitzer der zum Verbande gehoͤrigen Flaͤchen hat das Recht, 
die Aufnahme des Wassers, dessen er sich entledigen will, in die Hauptent- 
wässerungszüge zu verlangen. 
Die Anlage und Unterhaltung der Juleitungsgräben ist Sache eincs 
jeden dabei besonders Betheiligten. 
K. 4. 
Innerhalb des gesammten planmäßigen Entwässerungsgebiets darf das 
Wasser der Obra und der Hauptabzugsgräben nur, unbeschadet des im Regu- 
lirungsplane vorgesehenen Entwässerungszwecks, zeitweise aufgestaut oder abge- 
leitet werden. Der Verband übt die Kontrole hierüber aus; er hat in Streit- 
fällen zu entscheiden und seine Entscheidung vorbehaltlich der Beschwerde an 
die Regierung zu Frankfurt a. d. O. in Vollzug zu setzen. 
G. 5. 
Ueber die von dem Verbande oder von mehreren Grundbesitzern gemein- 
schaftlich fortdauernd zu unterhaltenden Anlagen, sowie über die dem Verbande 
gehbrigen Grundstücke ist ein Lagerbuch von dem Vorstande des Verbandes 
zu führen. 
(Xr. 5912) 617 g. 6.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.