Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

der Kosten 
– 448 — 
K. 6. 
Die Kosten der Entwässerung werden von den scmmtlichen Grundstücks- 
besitzern nach Maaßgabe des Vortheils getragen, welchen die Anlagen den ein- 
elnen Grundstücken bringen, und sind dabei drei Klassen anzunehmen, von 
enen 
die Klasse 1. fuͤr den Morgen 3 Theile, 
2 2 II. * - 2 2 
- -III. -- - - 1 Theil 
beitraͤgt. 
K 7. 
Abgesehen von den im Meliorationsplane bezeichneten neuen Ueberbrückun- 
gen in den das Thal durchschneidenden Straßen und Kommunikationswegen, 
deren Instandhaltung der Verband übernimmt, verbleibt die Unrerhaltung der 
schon vorhandenen Brücken 2c. demienigen welchem sie bis jetzt oblag. Ein 
bloßer Umbau, eine Erweiterung oder Verlegung ndert nichts in der bisherigen 
Verpflichtung zur Unterhaltung. Emsteht Streit darüber, ob Brücken auf 
Kosten des Verbandes, oder von einzelnen Pizlieden desselben auszuführen 
oder zu unterhalten sind, so entscheidet darüber die Regierung zu Frankfurt a. d. O. 
Die Entscheidung in II. Instanz slehr, mit Ausschließung des Rechtsweges, 
dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu. Die Beschwerde 
gegen die erste Entscheidung muß binnen sechs Wochen nach erfolgter Insinua- 
tion der Entscheidung angebracht werden. 
K. S. 
Die Werbindlichkeit zur Entrichtung der Beiträge für die Anlage und 
Unterhaltung ruhr mit der Sozietätspflicht gleich den sonstigen gemeinen Lasten 
und Abgaben als Reallast unablöslich auf den verpflichteten Grundstücken und 
bedarf keiner hypothekarischen Eintragung. 
Die Beiträge sind auf das Ausschreiben des Vorsitzenden des Vorstan- 
des in den darin zu bezeichnenden Terminen zur Kasse des Verbandes bei 
Vermeidung der administrativen Exekution einzuzahlen. Innerhalb der Ge- 
meinden bewirken deren Vorstände die Einziehung und Abführung zur Kasse 
des Verbandes. 
Die Exekution findet auch statt gegen Pächter, Nutznießer, oder andere 
Besitzer der verpflichteten Grundstucke, vorbehaltlich ihres Regresses an die 
eigentlich Verpflichteten. 
Bei Besitzveränderungen kann sich der Verband auch an den im Katasler 
enannten Eigenthuͤmer so lange halten, bis ihm die Besitzveraͤnderung zur 
Verichigung des Katasters angezeigt und so nachgewiesen ist, daß auf Grund 
dieses Nachweises die Berichtigung erfolgen kann. 
Bei
	        
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