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Bei spaͤter etwa hervortretendem Beduͤrfniß kann auf Antrag des Vor-
standes der Wahlmodus von der mehrgedachten Regierung unter Genehmigung
des Ministers fuͤr die landwirthschaftlichen Angelegenheiten anderweit regulirt
werden. Die Pruͤfung der Wahlen steht dem Vorstande selbst zu. Im Uebri-
gen sind bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Verpflichtung zur An-
nahme unbesoldeter Stellen, die Vorschriften über Gemeindewahlen analogisch
anzuwenden.
K. 17.
Der Vorstand hat über alle Angelegenheiten des Verbandes zu beschließen,
soweit dieselben nicht dem Vorsitzenden (Direktor) überwiesen sind, insbesondere:
a) über die zur Erfüllung der Sozietatszwecke nothwendigen und nützlichen
Einrichtungen und über die Bauanschläge;
b) über den Jahresetat und die erforderlichen gewöhnlichen und außer-
gewöhnlichen Ausschreiben, sowie über die Decharge der Jahres-
rechnungen;
P) über etwaige Anleihen;
d) über Vertrage (s. jedoch §. 25.);
ee) über die Benutzung der etwa zu erwerbenden Grundsiücke oder des
sonstigen Vermögens des Verbandes;
I)über die Annahme des Rendanten und der erforderlichen Unter-
beamten;
8) über die Geschäftsanweisungen;
h) über die Reoision der Anlagen durch einen qualifizirten Baubeamten.
Der Orektor ist stimmberechtigter Vorsitzender mit entscheidendem Votum
bei Stimmengleichheit.
Die Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes erfolgt durch den Vor-
sitzenden; der Vorstand ist aber berechtigt, von der Ausführung der Beschlüsse
sich Ueberzeugung zu verschaffen. Beschlüsse des Vorstandes, welche der Vor-
sitzende für gesetzwidrig oder dem Gemeinwohl nachtheilig erachtet, hat der-
selbe zu beanstanden und die Emscheidung der Regierung einzuholen.
S. 18.
Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich:
a) zu den Projekten über den Bau neuer Anlagen;
b) zu Anleihen;
pc) zur Veraußerung von Grundstäcken des Verbandes.
Jahh#s 1864. (Nr. 5912.) 62 . 19.