Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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g. 18. 
Der Vorstand versammelt sich auf Berufung des Vorsitzenden alle Jahre 
mindestens ein Mal im Monat Mai. Die Art und Weise der Zusammen- 
berufung wird vom Vorstande ein fuͤr alle Mal festgesetzt. Die Zusammen- 
berufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Verhandlung; mit Aus- 
nahme dringender Fälle muß dieselbe wenigstens sieben freie Tage vorher statt- 
finden. 
K. 20. 
Die Mitglieder des Vorstandes sind an Instruktionen der Genossen des 
Verbandes nicht gebunden. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit ge- 
faßt. Jedes Mitglied hat gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit ent- 
scheidet die Stimme des Worsitzenden. 
Der Vorstand kann nir beschließen in Genossenschafts-Angelegenheiten, 
wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden zu- 
egen sind. Eine Ausnahme findet statt, wenn der Vorstand, zum dritten 
Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch 
nicht in genügender Anzahl erschienen ist. Bei der zweiren und dritten Zu- 
sammenberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. 
g. 21. 
An Verhandlungen uͤber Rechte und Pflichten des Verbandes darf der- 
jenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem des Verbandes im Wider- 
spruch steht. Kann wegen dieser Ausschließung, selbst mit Huͤlfe der Stellver- 
treter, eine beschlußfaͤhige Versammlung nicht gehalten werden, so hat der Vor- 
sitzende, oder, wenn auch dieser aus dem vorgedachten Grunde betheiligt ist, die 
Regierung fuͤr die Wahrung der Interessen des Verbandes zu sorgen und 
noͤthigenfalls einen besonderen Vertreter fuͤr denselben zu bestellen. 
. 22. 
Die Beschluͤsse des Vorstandes und die Namen der dabei anwesend ge- 
wesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen. Sie werden von 
dem Vorsitzenden und wenigstens zwei Mitgliedern unterzeichnet. 
g. 23. 
Direktor des Der Direktor des Verbandes fuͤhrt die Gesammtverwaltung und hand- 
Verbandes. habt die Polizei zum Schutze der vom Verbande zu unterhaltenden oder zu 
beaufsichtigenden Anlagen. In einzelnen Fllen kann sich der Direktor durch 
ein anderes Mitglied des Vorstandes vertreten lassen; jedes Mitglied des letz- 
teren ist verbunden, Aufträge des Vorcsitzenden zu übernehmen. 
Der
	        
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