Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Der Vorsitzende führt ein Dienstsiegel mit der Umschrift: 
„Direktorium des Verbandes zur Entwässerung des Thales der 
faulen Obra oberhalb der Hammermühle bei Bomst.“ 
Derselbe hat insbesondere: 
a) den Verband nach Außen und in Prozessen zu vertreten. Zu Verträ- 
gen und Schuldurkunden ist eine nach F. 22. zu vollziehende Urkunde 
oder Vollmacht des Vorstandes erforderlich (s. jedoch §. 25.); 
b) die Einnahmen und die Ausgaben anzuweisen und das Kassen= und 
Rechnungswesen zu überwachen; 
JP)dDdie Sozietätsbeiträge nach dem Etat und den Beschlüssen des Vor- 
standes auszuschreiben und die Beitreibung zu bewirken; 
d) die Unterbeamten zu beaufsichtigen und die Ausführung der Bauten 
anzuordnen und zu leiten. 
S. 24. 
Alljährlich im Frühjahre — vor der ordentlichen Jahresversammlung des 
Vorstandes — findet eine Hauptschau der Anlagen des Verbandes statt. Dieselbe 
erstreckt sich auch auf die vom Verbande zu beaufsichtigenden Anlagen. Der 
Direktor hält die Schau mit Zuziehung von zwei Vorstandsmitgliedern als Mit- 
urtheilern ab, welche in der ordentlichen Jahresversammlung vom Vorstande für 
die verschiedenen Distrikte bestimmt werden. 
Ueber den Befund und die Beschlüsse der Schaukommission ist ein Pro- 
lokoll aufzunehmen. Die Schau wird öffentlich bekannt gemacht, damit jeder 
Betheiligte derselben beiwohnen könne. So oft es erforderlich ist, soll in glei- 
cher Weise im September eine Nachschau abgehalten werden. 
G. 25. 
Die gewöhnliche Unterhaltung der Sozietätsanlagen ordnet der Direktor 
nach dem Befund der Schauen, in dringenden Fällen auch sonst nach eigenem 
Ermessen an und holt nur in zweifelhaften Fällen — oder wenn er mit den 
Miturtheilern nicht übereinsiimmt — den Beschluß des Vorstandes ein. Ob 
die Ausführung auf Rechnung durch die Unterbeamten, ausnahmsweise auch 
durch ein Mitglied des Verbandes, oder einen Gemeindevorstand, oder durch 
Entreprise zu geschehen hat, darüber setzt der Vorstand gewisse Grundsätze fest, 
znseschadet deren in dringenden Fällen der Direktor nach eigenem Ermessen 
verfährt. 
Zu Entreprisekontrakten für die Unterhaltung der Anlagen bedarf der Di- 
rektor einer Vollmacht nicht. 
Was die Schau für die vom Verbande zu beaufsichtigenden Anla- 
gen betrifft, so ist das Ergebniß der Schau in gleicher Weise fesizustellen, den 
(Nr. 5912) 622 Be-
	        
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