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Betheiligten vom Direktor danach Anweisung zu ertheilen und die Befolgung
nöthigenfalls im Wege der administrativen Exekution von ihnen zu erzwingen.
K. 26.
Zur speziellen Beaufsichtigung der Anlagen und zur Ausführung der die
Unterhaltung der Sozietätsanlagen betreffenden Arbeiten hat der Direktor auf
Beschluß des Vorslandes die erforderlichen Unterbeamten anzustellen und eidlich
zu verpflichten.
Der Direktor kann gegen diese Unterbeamten Disziplinarstrafen bis zur
Höhe von drei Thalern Geldbuße verfügen, nöthigenfalls ihnen auch die Aus-
übung der Amtsverrichtungen vorlaufig untersagen.
S. 27.
Der Direkcor ist befugt, wegen der die Anlagen betreffenden polizeilichen
Uebertrerungen die Strafe bis zu fünf Thaler Geldbuße oder drei Tage Ge-
fängniß vorlaufig festzusetzen nach dem Gesetz vom 14. Mai 1852. Die vom
Direktor allein, nicht vom Polizeirichter, festgesetzten Geldstrafen fließen zur
Sozie#ätskasse.
F. 28.
Auf Beschluß des Vorstandes sind die Anlagen des Verbandes rück-
sichrlich ihrer baulichen Beschaffenheit durch seinen qualifizirten Bausachverstan-
digen, so oft es erforderlich, zu revidiren. Bei neuen Anlagen und größeren
Unterhaltungsarbeiten hat der Direktor durch einen solchen Bausachverständigen
den. Anschlag vorher fertigen und die Ausführung inspiziren und abnehmen
zu lassen.
K. 29.
Zur Führung der Kassengeschäfte engagi. der Vorstand einen Rendanten,
welcher durch Handschlag an Eidesstatt vom Vorsitzenden in einer Versammlung
des Vorstandes verpflichtet wird.
Der Rendant hat nach den Anweisungen des Vorsitzenden die Einnahmen
und Ausgaben zu bewirken und den Etat aufzustellen.
Die Jahresrechnung pro Kalenderjahr ist bis zum 1. März dem Vor-
sitzenden zu übergeben, welcher dieselbe durch einen Rechnungsverständigen und
außerdem selbst und durch ein vom Vorstande alljährlich hierfür zu bezeich-
nendes Mitglied der Vorprüfung unterwirft.
Behufs Vorlegung in der ordentlichen Jahresversammlung des Vor-
standes und vierzehn 66 vor derselben sind Etat und Jahresrechnung zu
Brätz zur Einsicht jedes Mitgliedes des Verbandes offen zu legen.
K. 30.
— Der Verband siehr unter der Aufsicht der Regierung zu Frankfurt a. d. *