Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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insofern der Verwaltungsrath nicht mit Justimmung der vorgesetzten 
Scaatsbehörde eine Erhöhung für nöthig crachtet; 
c) der nach vollsiändigem Ausbau und vollsländiger Ausrüstung der Bahn 
verbleibende Resti des Bau= und Betriebskapm#als. 
Hat der Reservefonds die Summe von 200,000 Rthlr. Preußisch Ku- 
rant, in Worten zweihundert tausend Thaler Preußisch Kurant erreicht, so 
braucht er blos auf dieser Höhe erhalten zu werden und es erfolgen Zuschüsse 
nur dann, wenn eine Verminderung eingektreten ist. 
So lange der Reservefonds in voller Höhe vorhanden ist, fließen die 
nicht erhobenen Zinsen und Oividenden, sowie die Zinsen des Reservefoms 
selbst, in die Betriebskasse. 
S 7. 
Erneuerungsfonds. 
Ferner wird nach Ablauf des ersten Betriebsjahres noch ein Erneue- 
rungöfonds gebildct, welcher bestimm isi zur Bestreilung der Koslen der Er- 
neuerung von Schienen, Schwellen und der kleinen Eisentheile des Oberbaues 
der Eisenbahn mit Einschluß der Weichen, sowie der Erneuerung der Lokomo- 
tiven nebst Tendern und der Wagen aller Art. 
Zu diesen Erneuerungen sind insbesondere zu rechnen: 
1) bei Lokomotiven und Tendern die Auswechselung der Feuerkaslen, 
Kessel, Cylinder, Siederöhren, Federn, Achsen, Räder, Nadreifen, 
ganzer Wasserbehälter und Bremsen; 
2) bei den Wagen die Auswechselung von ganzen Kasten, Federn, Achsen, 
Rädern, Radreifen, Bremsen und der Umbau des Innern ganzer 
Koupés. 
Alle diese Ernenerungen sind jedoch nur dann aus dem Enrnencrungs= 
fonds zu bestreiten, wenn sie durch Abnutzung nöthig werden, nicht aber, wenn 
sie den Baunnternehmern, Lieferanten u. s. w. zur Last fallen. 
Dem Ernenerungsfondc werden überwiesen: 
a) die Einnahme aus dem Verkaufe alter Materialien, des Oberbaues 
und der Betriebsmittel, 
b) ein Zuschuß aus den Betriebseinnahmen, der nach Prozentsätzen von dem 
Werrthe der Schienen und Schwellen und von dem Werthe der Loko- 
motiven, Tender und Wagen zu berechnen ist. 
Diese Prozentsätze normirt der Verwaltungsrath nach Bedürfniß von 
fünf bis zu fünf Jahren mit Genehmigung der vorgesetzten Staatsbehörde. 
Wenn der Erneuerungsfonds derartig angewachsen ist, daß der Handels- 
minisler eine weitere Verstärkung desselben einsiweilen nicht für erforderlich er- 
(Nr. 50917.) achtet,
	        
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