Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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achtet, so dürfen die unter a. benannten Einnahmen, sowie die Zinsen des Er- 
neuerungsfonds selbst mit Zustimmung des Handelsministers zur Betriebskasse 
vereinnahmt werden. 
g. 8. 
Verhaͤltniß der Gesellschaft zum Staate. 
Die Verhaͤltnisse der Gesellschaft zum Staate werden, außer durch die 
bestehenden und noch zu erlassenden Gesetze, im Allgemeinen durch die zu er- 
theilende landesherrliche Konzession und das gegenwärtige Statut beslimmt. 
Insbesondere aber bleibt 
1) dem Staate vorbehalten: 
a) die Genehmigung des Bahngeldtarifs und des Frachtcarifs, sowohl 
für die Güter, als für den Personenverkehr, sowie jeder Abände- 
rung der Tarife; 
b) die Genehmigung, nöthigenfalls auch die Abanderung des Fahr- 
plans; 
D) die Beslätigung der Wahl des obersten Administrationsbeamten 
(Spczialdirektor) und des obersten technischen Beamten (Ober- 
ingenteur resp. Betriebsdirekror), welcher die formelle Qualifikation 
zum Bauinspektor besitzen mug, sowie die Genehmigung der diesen 
beiden Beamten zu ertheilenden Geschäfteinsiruktionen. Auch die 
Qualistkation des die Bauausführung lemenden Ingenieurs unter- 
liegt der Prüfung des Handelsministers. 
2) Zur Ausführung der Beslimmung über die Benutzung der Eisenbahn 
zu milikairischen Zwecken (Gesetz-Samml. für 1843. S. 373.) ist 
die Gesellschaft verpflichtet, sowohl sich den Bestimmungen des Reale= 
ments vom 1. Mai 1861., betreffend die Organisation des Trans- 
portes grotzerer Truppenmassen auf den Eisenbahnen, desleichen für 
bie Beförderung von Truppen, Millatweffeklen und sonsiigen Armee- 
bedürfnissen auf den Staalsbahnen, endlich der Insiruktion vom 1. Mai 
1851. für den Traneport der Truppen und des Armeematerials auf 
den Eisenbahnen, und den künftigen Abänderungen und Ergänzungen 
dieser Reglements und Instrukrion zu unterwerfen, als auch Militair- 
Personen und Effekten jeglicher Art zu ermäßigten Preisen zu trans- 
portiren. Bei Normirung der Fahrpreise sollen die niedrigsten Preise 
maaßgebend sein, welche die Militairverwaltung mit anderen Eisenbah- 
nen vereinbart hat oder noch vereinbaren wird. 
3) Außer der Uebernahme der unentgeltlichen Beförderung von Poslsachen 
und Postwagen, gemäß F. 36. des Gesetzes vom 3. November 1838., 
§. 9. des Gesetzes vom 5. Juni 1852., F. 5. des Gesetzes vom 21. Mai
	        
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