Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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. 10. 
Schlichtung von Streitigkeiten. 
Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Aktionairen wegen 
rücksländig gebliebener Einzahlungen auf die Aktien (F. 10.) sind im Gerichts- 
stande der Gesellschaft anhängig zu machen, welchem sich jeder Aktienzeichner 
und dessen Rechtsnachfolger durch die Zeichnung resp. durch den Erwerb der 
Rechte aus der Zeichnung kraft des gegenwärtigen Statuts unterwirft. Son- 
stige Sereitigkeiten in gesellschaftlichen Angelegenheiten zwischen der Gesellschaft 
und den Aktionairen, desgleichen mit den Vertretern und Beamten der Gesell- 
schaft sollen jederzeit durch Schiedsrichter, welche im Bezirke des Königlichen 
Kreisgerichts zu Görlitz wohnen müssen, entschieden werden, von denen jeder 
Theil Einen oder zwei ernennt und welche bei Meinungsverschiedenheiten einen 
Obmam wählen. 
4 Gegen den schiedsrichterlichen Ausspruch ist kein ordentliches Rechtsmittel 
ulaͤssig. 
Für das Verfahren des Schiedsgerichts sind die zur Zeit desselben gel- 
tenden gesetzlichen Bestimmungen maaßgebend. 
Verzögert einer der streitenden Theile, auf die ihm durch einen Notar 
oder gerichtlich insinnirte und im Falle der Abwesenheit ohne Zurücklassung 
eines Bevollmächtigten durch die im F. 12. genannten Zeitungen zu veroffent- 
lichende zweimalige Aufforderung des Gegners, die Ernennung eines Schieds- 
richters länger als vierzehn Tage, so ernennt der Vorsitzende des Kreisgerichts 
zu Görlitz den zweiten Schiedsrichter. 
. 11. 
Können die Schiedsrichter sich über die Wahl des Obmannes nicht ver- 
einigen, so wird auch dieser von dem Vorsitzenden des Kreisgerichts zu Görlitz 
ernannt. 
Das also gebildete Schiedsgericht entscheidet nach Stimmenmehrheit; 
bildet sich aber keine Majorität, so gilt die Ansicht des Obmannes allein. 
#K. 12. 
Oeffentliche Bekanntmachungen. 
Die nach diesem Statute erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen, 
Zahlungsaufforderungen, Einladungen oder sonstigen Mittheilungen sind in fol- 
genden öffentlichen Blättern: 
1) dem Preußischen Staatsanzeiger, 
2) der Berliner Börsenzeitung, 
3) der Berliner Bank= und Handelszeitung, 
4) der Schlesischen Zeitung, 
abzudrucken.
	        
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