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Sofern fuͤr einzelne Bekanntmachungen nicht ein anderes ausdruͤcklich
vorgeschrieben, genuͤgt ein zweimaliger Abdruck der Bekanntmachung in jedem
der vorgenannten Blaͤtter zu deren rechtsverbindlicher Publikation.
ei dem Eingehen des einen oder anderen der vorgenannten Blaͤtter ge-
nügt die Bekanntmachung in den uͤbrigen, bis die nächste Generalversammlung
über di Wahl eines anderen Blattes an Stelle des eingegangenen Beschluß
gefaßt hat.
. 13.
Abänderung des Statuts.
Abänderungen des gegenwärtigen Statuts sind nur in Folge eines nach
Maaßgabe der &. 28—31. gefaßten Beschlusses der Generalversammlung
unter landesherrlicher Genehmigung zulässig.
§. 14.
Verkauf der Bahn und Auflösung der Gesellschaft.
Auch der Verkauf der Bahn und die Auflösung der Gesellschaft, in-
gleichen die Vereinigung des Unternehmens mit einem anderen Eisenbahnunter-
nehmen können nur in Folge eines in gleicher Weise gefaßten, landesherrlich
bestaktigten Beschlusses der Generalversammlung geschehen G. 31.).
B.
Besondere Bestimmungen.
l.
Von den Altien, Zinsen und Dividenden.
. 15.
Aktien und deren Auofertigung.
Sümmliche im F. 5. gedachten Stamm= und Stamm-Prioritätsaktien
der Gesellschaft werden, auf den Inhaber lautend, unter fortlaufender Num-
mer, und zwar die Stammaktien nach dem beiliegenden Schema A. und die
Stamm.-Prioritätsaktien nach dem beiliegenden Schema B., stempelfrei ausge-
fertigt, jedoch erst dann ausgegeben, wenn der volle Nominalbetrag derselben
— zur Gesellschaftskasse berichtigt ist.
Jahrgang 1864. (Nr. 5917.) 67 Jede