— 494 —
Jebe Aktie wird mit mindestens acht Faksimile-Unterschriften des Ver-
— versehen, dagegen vom Rendanten der Gesellschaft unter-
schrieben.
g. 16.
Einzahlung des Aktienkapitals.
Vom Akltienkapital müssen innerhalb sechs Wochen nach erfolgter Aller-
Edier Beslätigung dieses Statuts und Eintragung in das Handelsregister in
rlitz
20 Prozen (zwanzig Prozent) auf die Stammaktien und
10 Prozent (zehn Prozent) auf die Stamm-Pri#rikd's#akt##n,
nach anderen drei Monaten 20 Prozent (zwanzig Prozent) auf die
Stammaktien,
im Laufe des ersten Jahres wenigstens noch 10 Prozen' (zehn Prozent)
auf die Stamm-Prioritätsaktien
eingezahlt werden.
Die Zahlung des übrigen Betrages geschieht nach Bedürfniß, worüber
der Verwaltungsrath zu bestimmen hat, jedoch nur in der Weise, daß die Ein-
zahlungen der einzelnen Raten auf die Stamm-Priorikätsaktien die auf die
Stammaktien geleisteten Einzahlungen nicht übersteigen. Die Aufforderungen
zu Einzahlungen, sowie die Beslimmung der Zahlungsorte erfolgt in der F. 12.
vorgeschriebenen Form, dergestalt, daß jede Aufforderung mindestens zweimal
öffentlich bekannt gemacht wird und vom Tage der letzten Bekanntmachung bis
zum festgesetzten Einzahlungstermine eine mindeslens vierwöchentliche Frist offen
bleibr. Volzahumg# auf Stamm= und Stamm-Prioritätsaktien, resp. die
Ausgabe von solchen — volleingezahlten — Aktien sind jederzeit gestatret, je-
doch bezüglich der Stamm-Prioritatsaktien nur mit der Maaßgabe, daß:
1) der Berrag, um welchen die Summe der volleingezahlten und ausge-
gebenen Stamm-Priorikätsaktien die Summe der volleingezahlten, resp.
ausgegebenen Stammaktien übersteigt, von dem Verwaltungsrathe nach
dessen Ermessen bei einem von dem Koöniglichen Handelsministerium zu
genehmigenden Institute baar oder in zinstragenden Effekten deponirt,
2) der jedesmalige Differenzbetrag an den Verwaltungsrath zurückgegeben,
resp. zurückgezahlt wird, sobald die Summe der ausgegebenen Stamm-
aklien der Summe der ausgegebenen Stamm-Prioritätsaktien gleich-
kommt,
3) der Nachweis des angegebenen Verhäálmisses ac 1. und 2. lediglich
auf Grund einer Bescheinigung des Revisionskomités (F. 58.) geführt
wird, und auf Grund desselben die Rückgabe des Differenzbetrages
(2.) erfolgt.
Wem