Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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folgenden Semesters, aus dem Unternehmen aufkommende Reinertrag nach 
Maaßgabe der folgenden Beslimmungen vertheilt: 
1) Aus dem Ertrage des Unternehmens werden zunächst die Verwaltungs-, 
Unterhaltungs-, Betriebs= und sonsligen Ausgaben, sowie alle auf dem 
Unternehmen haftenden Lasten bestritten; 
2) sodann werden die in den §. 6. und 7. gedachten jährlichen Beiträge 
zum Reserve= und Erneuerungsfonds vorweg genommen und 
3) der demndchst verbleibende Reinertrag alljaährlich in folgender Weise 
unter die Aktionaire vertheilt: 
a) vorerst erhalten die Inhaber der Stamm-Prioritärsaktien fünf 
Prozgent des Nominalbetrages ihrer Aktien; 
b) was nach Oeckung dieser fünf Prozent noch übrig bleibt bis zur 
Höhe von 63 Prozent, wird unter die Inhaber der Stammaktien 
nach Verhältniß des Nominalbetrages ihrer Aktien vertheilt. Der 
Ueberschuß über diese sechs zwei Drittel Prozent wird auf die 
Stamm= und Stamm-Prioritätsaktien pro rata vertheilt. 
) Sollte in einem oder dem anderen Jahre der Reinertrag nicht 
ausreichen, um den Inhabern der Stamm-Prioritäksaktien die 
unter a. gedachte Dividende von fünf Prozent zu gewähren, so 
wird das Fehlende aus dem Reinertrage des oder der folgenden 
Jahre nachgezahlt und die Inhaber der Stammaktien erhalten 
nicht eher eine Dividende, als bis diese Nachzahlung vollständig 
geleistet ist. 
Die Zahlung der Diovidende aus der Gesellschaftskasse erfolgt jährlich 
vier Wochen nach Publikation der Bilanz (F. 26.). Im Falle der Auflösung 
der Gesellschaft resp. der Liquidation des Gesellschaftsrermögens haben die 
Inhaber der Stamm-Prioritärsaktien ein Prioritätsrecht an dem vertheilungs- 
fdhigen Erlöse für das Unrernehmen, so daß sie aus demselben zunächst und 
vor den Inhabern der Stammaktien befriedigt werden müssen. 
. 23. 
Dividendenscheine und Talons. 
Mit den Stammaktien werden 
a) Dividendenscheine auf fünf Jahre nach dem beiliegenden Schema D., 
und 
b) Talons nach dem beiliegenden Schema E., 
und mit den Stamm-Prioritätsaktien 
a) Dinidendenscheine nach dem beiliegenden Schema F., und 
b) Talons nach dem beiliegenden Schema CG. 
ausgehd ndigt und in gleicher Weise von fünf zu fünf Jahren erneuert. « 
Mr. 5917.) Di-
	        
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