Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Dividendenscheine und Talons werden unter der Firma des Verwaltungs-= 
rathes und zwei faksimilirten Unterschriften der Mitglieder desselben, sowie dem 
Stempel der Gesellschaft ausgefertigt. 
Die Ausreichung neuer Diovidendenscheine und Talons erfolgt gesen Ein- 
lieferung der mit den abgelaufenen Dividendenscheinen und Kupons ausgege- 
benen Talons an den Iche der letzteren ohne Pruͤfung seiner Legitimation. 
S. 24. 
Jahlung der Dividende. 
Die Auszahlung der Diovidenden erfolgt von der Gesellschaftskasse gegen 
Einlieferung der entsprechenden Dividendenscheine nach geschehener Feststellung 
der Bilanz des betreffenden Betriebsjahres. 
Zinsen für die Aktien während der Banzeit und Dioidenden, die nicht 
binnen vier Jahren, von den in den G. 21. und 22. angegebenen Zahlungs= 
tagen ab gerechnet, erhoben worden sind, verfallen zum Vortheile der Gesell- 
schaft, vorbehaltlich der Bestimmung des F. 25. 
. 25. 
Oeffentliches Aufgebet und Mortiffzirung. 
Sind Aktien, Dividendenscheine oder Talons beschadigt oder unbrauchbar 
geworden, jedoch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erhalten, daß über 
ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist der Verwaltungsrath ermachtigt, 
gegen Einreichung der beschädigten Papiere auf Kosten des Inhabers neue 
gleichartige Papiere auszufertigen und auszureichen. 
Außer diesem Falle ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer Aktien 
in Stelle beschädigter oder verloren gegangener nur zulässig nach gerichtlicher 
Amortisation derselben, die im Domizil der Gesellschaft bei dem dortigen Ge- 
richte erster Instanz nachzusuchen ist. 
Eine gerichtliche Amortisation beschädigter oder verloren gegangener Di- 
videndenscheine sindet nicht siatt; der Betrag derselben wird jedoch demjenigen, 
der die Beschädigung oder den Verlust derselben innerhalb des im F. 24. ge- 
dachten vierjahrigen Zeitraumes bei dem Verwaltungsrathe angezeigt und sei- 
nen Anspruch durch Einreichung des in seinen wesentlichen Theilen beschädigten 
Papieres und, im Falle des Verlustes, durch Vorlegung der Aktien selbst be- 
scheinigt hat, binnen einer von Ablauf des vierjahrigen Zeitraumes zu berech- 
nenden einjährigen präklusivischen Frist, gegen Rückgabe der über die recht- 
guihe Anmeldung vom Verwaltungsrathe zu ertheilenden Bescheinigung, aus- 
gezahlt. 
Auch eine gerichtliche Amortisation beschädigter oder verlorener Talons 
findet nicht statt. 
Die Ausreichung neuer Oiwvidendenscheine geschieht, wenn der Aktien- 
inhaber den Talon nicht einreichen kann, gegen Produktion der Aktie. Ist aber 
vor
	        
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