— 601 —
nofhig erachten, auf Antrag der Aktionaire, gemaß Art. 237. des Handels-
gesetzbuches, wenn ein solcher Antrag unter Deposition des zehnten Theiles der
emirtirten Aktien und unter Angabe der Gründe und des Zweckes bei dem Ver-
waltungsrathe gestellt ist.
In der Einladung muß der Gegenstand der zu verhandelnden Geschäfte
kurz angedeutet werden.
§. 31.
Nothwendigkeit einer Generalversammlung.
Außer den im K. 28. genannten Gegensiänden ist der Beschluß einer
Generalversammlung überhaupt erforderlich:
1) zur Ausdehnung des Unternehmens über den im F. 1. angegebenen
weck hinaus und auf die im H. 2. vorbehaltene anderweltige Be-
nutzungsart;
2) zur Vermehrung des Grundkapitals der Gesellschaft und Kontrahi-
rung von Anlehen für dieselbe;
3) zur Fusson der Gesellschaft mit einer anderen und Feststellung der des-
fallsigen Bedingungen;
4) zur Uebernahme des Betriebes auf anderen Eisenbahnen und zur Ueber-
kragung des Betriebes der eigenen Bahn an eine andere Gesellschafn
oder an den Staat;
5) zu Abanderungen und Ergänzungen des Statuts auch in anderen, als
den unter 1. und 2. genannten Käliene
6) zur Aufhebung der Beschlüsse früherer Generalversammlungen;
7) zur Auflösung der Gesellschaft;
8) zum Verkaufe der Bahn.
Beschlüsse über diese Gegenslände können sowohl in ordentlichen als in
außerordentlichen Generalversammlungen gefatzt werden; der Gegenstand der
Berathung muß aber in beiden Fällen nach §. 30. in der Vorladung bezeich-
net sein.
Alle unter 1. bis 5. 7. und 8. gedachten Beschlüsse bedürfen der Ge-
nehmigung des Staates, um für die Gesellschaft verbindlich zu werden.
Ueber die Art der Abstimmung über diese Gegenstände setzt §. 36. das
Nöthige fest.
C. 32.
Stimmenzählung.
Das Stimmrecht der Stammaktionaire und der Stamm-Prioritätsaktio=
naire in den Generalversammlungen ist gleich. Z
Jahrgang 1864. (Nr. 5917.) 8 Bei