Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

— 308 — 
Zur Berathung und Beschlußnahme des Verwaltungsrathes gehören ins- 
besondere: 
1) die Bestimmung der Einzahlungen auf die Aktien (S. 16.), Ausferii- 
gung der Aktien, Dividendenscheine, Kupons und Talons; 
2) die Wahl sämmtlicher Beamten und Fesisiellung der mit denselben ab- 
zuschließenden Verträge, sowie der ihnen zu ertheilenden Instruktionen; 
3) die Anlage eines zweiten Bahngeleises, sowie alle im F. 31. unter 1. 
bis 8. genannten, demnächst noch zum Beschlusse der Generalversamm- 
lung zu bringenden Gegenstände; 
4) die Feststellung der Inventur und Bilanz; 
5) die Bestimmung über die Höhe der jährlichen Dividende; 
6) die Normirung der Prozentsätze, welche aus der Betriebskasse zum Er- 
neuerungsfonds zu zahlen sind (F. 7.). 
Alle Erklärungen, Urkunden, Verträge und Verhandlungen, die der Ver- 
waltungsrath Namens der Gesellschaft ausstellt, resp. vollziehr, sind verbindlich 
für die Gesellschaft, sobald sie von dem Vorsitzenden oder dessen Seellvertreter 
und mindestens noch zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes unterschrieben 
sind. 
g. 44. 
Legitimation. 
Zur Ausübung aller dem Verwaltungsrathe im KF. 43. ertheilten Be- 
fugnisse bedarf derselbe gegen dritte Personen und Behörden keiner weiteren Le- 
gitimation, als eines auf Grund der von der Gerichtsperson oder dem Notar 
aufgenommenen Wahlverhandlung ausgefertigten, gerichrlichen oder norariellen 
Attestes über die Personen seiner jedesmaligen Mitglieder. 
G. 45. 
Pflichten und Verantwortlichkeit. 
Die Mitglieder des Verwalrungsrathes verwalten ihr Amt nach bester 
Einsicht und sind der Gesellschaft nach Maaßgabe des Gesetzes (G. 132. Titel 6. 
Theil 2. des Allgemeinen Landrechts) für ihre Handlungen verhaftet. 
Die nicht in Preußen wohnhaften Mitglieder nehmen für urwaige Regreß- 
ansprüche bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Görlitz Domizil und sind den Ent- 
scheidungen der Preußischen Gerichte aller Orts mit voller Wirkung unter- 
worfen, so daß aus denselben auch im Auslande gegen sie ohne weileres die 
Erxekution vollsireckt werden kann. 
S. 46.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.