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Zur Berathung und Beschlußnahme des Verwaltungsrathes gehören ins-
besondere:
1) die Bestimmung der Einzahlungen auf die Aktien (S. 16.), Ausferii-
gung der Aktien, Dividendenscheine, Kupons und Talons;
2) die Wahl sämmtlicher Beamten und Fesisiellung der mit denselben ab-
zuschließenden Verträge, sowie der ihnen zu ertheilenden Instruktionen;
3) die Anlage eines zweiten Bahngeleises, sowie alle im F. 31. unter 1.
bis 8. genannten, demnächst noch zum Beschlusse der Generalversamm-
lung zu bringenden Gegenstände;
4) die Feststellung der Inventur und Bilanz;
5) die Bestimmung über die Höhe der jährlichen Dividende;
6) die Normirung der Prozentsätze, welche aus der Betriebskasse zum Er-
neuerungsfonds zu zahlen sind (F. 7.).
Alle Erklärungen, Urkunden, Verträge und Verhandlungen, die der Ver-
waltungsrath Namens der Gesellschaft ausstellt, resp. vollziehr, sind verbindlich
für die Gesellschaft, sobald sie von dem Vorsitzenden oder dessen Seellvertreter
und mindestens noch zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes unterschrieben
sind.
g. 44.
Legitimation.
Zur Ausübung aller dem Verwaltungsrathe im KF. 43. ertheilten Be-
fugnisse bedarf derselbe gegen dritte Personen und Behörden keiner weiteren Le-
gitimation, als eines auf Grund der von der Gerichtsperson oder dem Notar
aufgenommenen Wahlverhandlung ausgefertigten, gerichrlichen oder norariellen
Attestes über die Personen seiner jedesmaligen Mitglieder.
G. 45.
Pflichten und Verantwortlichkeit.
Die Mitglieder des Verwalrungsrathes verwalten ihr Amt nach bester
Einsicht und sind der Gesellschaft nach Maaßgabe des Gesetzes (G. 132. Titel 6.
Theil 2. des Allgemeinen Landrechts) für ihre Handlungen verhaftet.
Die nicht in Preußen wohnhaften Mitglieder nehmen für urwaige Regreß-
ansprüche bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Görlitz Domizil und sind den Ent-
scheidungen der Preußischen Gerichte aller Orts mit voller Wirkung unter-
worfen, so daß aus denselben auch im Auslande gegen sie ohne weileres die
Erxekution vollsireckt werden kann.
S. 46.