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F. 4.
Dauer des Amtes.
Die Amrtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrathes ist eine vierjährige.
In den drei ersten Jahren nach der fünfjährigen Amtsdauer CG. 55.)
des ersten Verwaltungsrathes scheiden je vier Mitglieder, welche durch das Loos
bestimmt werden, aus. Im vierten Fahre scheiden die drei letzten der zuerst
ewählten Mitglieder aus. Spater entscheidet über das Ausscheiden nur die
Imtsdauer.
Die Ausgeschiedenen sind sofort wieder wählbar.
K. 47.
Auskritt, Entsetzung, Suspension.
Jedes Mirglied des Verwalrungsrathes kann sein Amt nach vorgängiger
vierwochentlicher schriftlicher Aufkündigung niederlegen.
Ein solcher Austritt ist nothwendig, wenn die im F. 40. erwähnten Füälle
der Wahlunfähigkeit eintreten. Der Gesellschaft sieht aber das Recht zu, jedes
Mitlglied des Verwaltungsrathes zu jeder Zeit vom Amte zu entfernen, wenn
dieses von der Staatsregierung verlangt oder auf den Antrag der übrigen Ver-
waltungsraths-Mitglieder oder der Reoisoren in einer Generalversammlung be-
schlossen wird.
Ein solcher Antrag mmuß zunächsi bei dem Verwaltungsrathe selbst einge-
bracht und von diesem in einer unter Angabe des Zweckes berufenen Ver-
sammlung sämmtlicher Mitglieder genehmigt, demnächst aber der Generalver=
sammlung vorgelegt werden.
Auch kann in einer auf gleiche Weise berufenen Versammlung durch
einen von mindesiens eilf Mitgliedern des Verwaltunggrathes gefaßten Beschluß
die Suspension vom Amte gegen ein Mitglied desselben bis zur definitiven Ent-
scheidung der nächsien Gencralversammlung angeordnet werden, in welchem
Falle der Verwaltungsrath zur interimistischen Wahl eines anderen Mitgliedes
schreiten kann.
Das Protokoll uber eine solche Wahl muß gleichfalls unter Zuziehung
einer Gerichtsperson oder eines Notars aufgenommen werden.
S. 48.
Remunecration der Mitglieder des Verwaltungsrathes.
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten, außer der Erstartung
ihrer baaren Auslagen, eine Remuneration, welche durch die Generalversammlung
festgesetzt wird.
Jahrgang 1864. (Nr. 5017.) 69 B. Re-