Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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F. 4. 
Dauer des Amtes. 
Die Amrtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrathes ist eine vierjährige. 
In den drei ersten Jahren nach der fünfjährigen Amtsdauer CG. 55.) 
des ersten Verwaltungsrathes scheiden je vier Mitglieder, welche durch das Loos 
bestimmt werden, aus. Im vierten Fahre scheiden die drei letzten der zuerst 
ewählten Mitglieder aus. Spater entscheidet über das Ausscheiden nur die 
Imtsdauer. 
Die Ausgeschiedenen sind sofort wieder wählbar. 
K. 47. 
Auskritt, Entsetzung, Suspension. 
Jedes Mirglied des Verwalrungsrathes kann sein Amt nach vorgängiger 
vierwochentlicher schriftlicher Aufkündigung niederlegen. 
Ein solcher Austritt ist nothwendig, wenn die im F. 40. erwähnten Füälle 
der Wahlunfähigkeit eintreten. Der Gesellschaft sieht aber das Recht zu, jedes 
Mitlglied des Verwaltungsrathes zu jeder Zeit vom Amte zu entfernen, wenn 
dieses von der Staatsregierung verlangt oder auf den Antrag der übrigen Ver- 
waltungsraths-Mitglieder oder der Reoisoren in einer Generalversammlung be- 
schlossen wird. 
Ein solcher Antrag mmuß zunächsi bei dem Verwaltungsrathe selbst einge- 
bracht und von diesem in einer unter Angabe des Zweckes berufenen Ver- 
sammlung sämmtlicher Mitglieder genehmigt, demnächst aber der Generalver= 
sammlung vorgelegt werden. 
Auch kann in einer auf gleiche Weise berufenen Versammlung durch 
einen von mindesiens eilf Mitgliedern des Verwaltunggrathes gefaßten Beschluß 
die Suspension vom Amte gegen ein Mitglied desselben bis zur definitiven Ent- 
scheidung der nächsien Gencralversammlung angeordnet werden, in welchem 
Falle der Verwaltungsrath zur interimistischen Wahl eines anderen Mitgliedes 
schreiten kann. 
Das Protokoll uber eine solche Wahl muß gleichfalls unter Zuziehung 
einer Gerichtsperson oder eines Notars aufgenommen werden. 
S. 48. 
Remunecration der Mitglieder des Verwaltungsrathes. 
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten, außer der Erstartung 
ihrer baaren Auslagen, eine Remuneration, welche durch die Generalversammlung 
festgesetzt wird. 
Jahrgang 1864. (Nr. 5017.) 69 B. Re-
	        
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