Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

Der Syndikus. 
Der Syndikus wird aus der Zahl der in Görlitz wohnenden, zum Richter- 
amte qualifizirten Personen gewähli. Der Stellvertreter ist dazu bestimmt, den 
Sondikus bei einzelnen Behinderungsfllen zu vertreten und wird von dem 
letzteren selbst, mit Genehmigung des Verwaltungsrathes, gewählt. Seine Le- 
zilim ation wird durch eine vom Syndikus ausgestellte, mit der Genehmigung 
es Verwaltungsrathes versehene Substitutionsvollmacht gefuͤhrt. 
g. 53. 
Kassenwesen. 
Ueber die Einrichtung und Verwaltung des Kassenwesens wird von dem 
Verwaltungsrathe eine besondere Instruktion festgesetzt. 
g. 54. 
Alle in Bezug auf die Zusammensetzung des Verwaltungsrathes und der 
übrigen Vertreter und der im F. 3. Nr. 1. sub c. bezeichneten Beamten der 
Gesellschaft eintretenden Veränderungen, sowie die Namen der WVorsitzenden und 
beren Stellvertreter sind durch die Gesellschaftsblatter rechtzeitig bekannt zu 
machen. 
K. 55. 
Vorübergehende Bestimmungen. 
Für die ersien fünf Jahre besteht der Verwaltungsrakh der Gesellschaft, 
kraft dieses Statuts, aus nachstehend genannten eilf Personen, welche das ganze 
Aktienunternehmen ins Leben gerufen haben, die jedoch verpflichtet sind, nach 
Allerhöchster Bestätigung dieses Statuts ihre Zahl unter Berücksichtigung der 
im g. 39. vorgeschriebenen Nationalität bis auf funfzehn zu erhöhen, nämlich: 
1) John Chapman, 
2) Sir John Henry Pelly, Baronet, 
3) Robert Russell Notman, 
4) Charles Edward Mangles, 
5) George Barnard Townsend, 
6) James Gilbert Johnston, 
scämmtlich in London wohnhaft; 
7) Rittergutsbesitzer o. Alvensleben auf Joblitz, 
8) Bürgermeisler Richtsteig in Görlitz, 
(Nr. 5917.) 69 * 9) Ober-
	        
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