Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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9) Oberbüärgermeister Sattig in Görlitz, 
10) Kommerzienrath Schmidt in Görlitz, 
11) Dr. Strousberg aus Berlin. 
Dieselben bleiben in Funktion bis zu der nach Ablauf von fünf Jahren 
statefindenden nächsten ordenklichen Generalversammlung (F. 28.). In dieser 
scheiden dann vier der vorgenannten Mitglieder nach F. 46. aus. 
Sollten sich bis zum Ablaufe der Bauzei# Vakanzen in dem vorge- 
dachten Verwaltungsrathe ereignen, so haben die übrig gebliebenen Mitglieder 
die Befugniß, ihre Jahl, unter Beobachtung der Beslimmung im F. 40. dieses 
Statuts, durch eine in ihrer Mitte zu vollziehende Wahl zu erganzen. Die 
solchergestalt gewahlten Mitglieder bleiben ebenfalls bis zu der oben bezeichneten 
Generalversammlung in Funktion. 
Die Mirtglieder dieses Verwaltungsrathes haben das Reche, sich durch 
ein anderes Mitglied kraft einer demselben zu ertheilenden Vollmacht vertreten 
zu lassen; jedoch darf kein Mirglied mehr als drei solcher Vertretungen gleich- 
zeitig übernehmen. 
G. 56. 
Während und bis zum Ablaufe der Bauzeit G. 26.) werden nach Maaß- 
abe der nachstehenden Bestimmungen die K. 55. aufgeführten Mitglieder des 
Vervaltungsrath's zur Wahrnehmung der Geschäfte desselben bevollmächtigt. 
F. 57. 
Komite für die Finanzangelegenheiten. 
Vermäöge dieses Auftrages sind die Herren: 
1) John Chapman, 
2) Sir John Heuri Pelly, Baronet, 
3) Robert Russell Notman, 
4) Charles E. Mangles, 
5) George Barnard Towusend, 
6) James Gilbert Johnston 
in London, 
und das nach F. 55. noch zu erwählende Mitglied, 
die den Sitz ihrer Thätigkeit in Berlin haben, ermächtigt, Namens des ge- 
sammten Verwaltungsrathes und der Gesellschaft als Komitc für die Finanz- 
angelegenheiten der Gesellschaft: 
1) die auf sämmtliche Aktien zu leistenden Einzahlungen nach Bedürfnig 
resp. nach Bestimmung der Staatsregierung auszuschreiben, die Aktien 
aus=
	        
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