— 513 —
auszugeben, gegen Vollzahlung auszuhändigen und die darauf gezahlten
Gelder bis zu deren Verwendung cher zu asserviren, auch sich hlerüber
auf Erfordern der Staatsregierung genügend auszuweisen;
2) den Bau der von der Gesellschaft nach F. 1. beabsichrigten Eisenbahn,
sowie die Beschaffung der gesammten Betriebsmittel für dieselbe, über-
haupt alles dasjenige, was zur vollständigen Herstellung der Bahn und
ihrer Zubehörung bis zum Bekriebe derselben in ihrer ganzen Ausdehnung
erforderlich ist, ganz oder theilweise in Enkreprise zu geben und alle
Kontrakte selbsistaͤndig abzuschließen, welche uͤber alle Gegenstaͤnde erfor-
derlich sind — der Abschlutz von Verträgen, welche Ueberschreitungen des
Anschlags involviren oder nach sich ziehen, setzt die Zustimmung des
Reoisionskomites voraus; —
3) endlich in Gemeinschaft mit dem Revisionskomite und mit Genehmi-
gung der Staaksregierung den Betrieb der in Rede stehenden Eisenbahn
noch vor dem Beginn desselben auf Rechnung der Gesellschaft einer
anderen Gesellschaft oder dem Staate zu übertragen.
g. 58.
Revisionskomité.
Die Herren:
1) Rittergutsbesitzer d. Alvensleben,
2) Bürgermeister Richtsteig,
3) Oberbürgermeister Sattig,
4) Kommerzienrath Schmidt,
5) Dr. phil. Strousberg,
und die laut §. 55. noch zu erwählenden drei Mitglieder, die den Sitz ihrer
Thätigkeit in Görlitz haben, bilden bis zur ersten, nach Ablauf der Bauzeit
stattfindenden ordentlichen Generalversammlung ein Revisionskomité und sind
ermächtigt, Namens und im Auftrage des gesammten Verwaltungsrathes:
1) die Ausführung der Bauarbeiten auf der Bahnlinie und die Erfüllung
der von dem Komité, für Finanzangelegenheiten oder den Bauunter=
nehmern eingegangenen Werpflichtungen in ihrem ganzen Umfange zu
beaufsichtigen, auch darüber zu wachen, daß das eingezahlte Grund-
kapital Seitens des Finanzkomices bestimmungemäßig verwendet wird,
die an den etwaigen Baunnternehmer geleisteren Zahlungen in richtigem
Verhltnisse “l dessen Leistungen, wie den Anschlagssummen stehen, auch
die ganze Thatigkeit des Finanzkomités durch Delegirte aus ihrer Mitte
prüfen und weiker verfolgen zu lassen;
2) das der Gesellschaft vom Staate zu verleihende Expropriationsrecht
Namens dieser Gesellschaft auszunben.
(r. 5017.) g. 59.