Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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auszugeben, gegen Vollzahlung auszuhändigen und die darauf gezahlten 
Gelder bis zu deren Verwendung cher zu asserviren, auch sich hlerüber 
auf Erfordern der Staatsregierung genügend auszuweisen; 
2) den Bau der von der Gesellschaft nach F. 1. beabsichrigten Eisenbahn, 
sowie die Beschaffung der gesammten Betriebsmittel für dieselbe, über- 
haupt alles dasjenige, was zur vollständigen Herstellung der Bahn und 
ihrer Zubehörung bis zum Bekriebe derselben in ihrer ganzen Ausdehnung 
erforderlich ist, ganz oder theilweise in Enkreprise zu geben und alle 
Kontrakte selbsistaͤndig abzuschließen, welche uͤber alle Gegenstaͤnde erfor- 
derlich sind — der Abschlutz von Verträgen, welche Ueberschreitungen des 
Anschlags involviren oder nach sich ziehen, setzt die Zustimmung des 
Reoisionskomites voraus; — 
3) endlich in Gemeinschaft mit dem Revisionskomite und mit Genehmi- 
gung der Staaksregierung den Betrieb der in Rede stehenden Eisenbahn 
noch vor dem Beginn desselben auf Rechnung der Gesellschaft einer 
anderen Gesellschaft oder dem Staate zu übertragen. 
g. 58. 
Revisionskomité. 
Die Herren: 
1) Rittergutsbesitzer d. Alvensleben, 
2) Bürgermeister Richtsteig, 
3) Oberbürgermeister Sattig, 
4) Kommerzienrath Schmidt, 
5) Dr. phil. Strousberg, 
und die laut §. 55. noch zu erwählenden drei Mitglieder, die den Sitz ihrer 
Thätigkeit in Görlitz haben, bilden bis zur ersten, nach Ablauf der Bauzeit 
stattfindenden ordentlichen Generalversammlung ein Revisionskomité und sind 
ermächtigt, Namens und im Auftrage des gesammten Verwaltungsrathes: 
1) die Ausführung der Bauarbeiten auf der Bahnlinie und die Erfüllung 
der von dem Komité, für Finanzangelegenheiten oder den Bauunter= 
nehmern eingegangenen Werpflichtungen in ihrem ganzen Umfange zu 
beaufsichtigen, auch darüber zu wachen, daß das eingezahlte Grund- 
kapital Seitens des Finanzkomices bestimmungemäßig verwendet wird, 
die an den etwaigen Baunnternehmer geleisteren Zahlungen in richtigem 
Verhltnisse “l dessen Leistungen, wie den Anschlagssummen stehen, auch 
die ganze Thatigkeit des Finanzkomités durch Delegirte aus ihrer Mitte 
prüfen und weiker verfolgen zu lassen; 
2) das der Gesellschaft vom Staate zu verleihende Expropriationsrecht 
Namens dieser Gesellschaft auszunben. 
(r. 5017.) g. 59.
	        
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