Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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F. 59. 
Die Mieglieder beider Komités sind, bei eigener Verwrerung, der Gesell- 
schaft gegenüber verpflichtet, die in den vorstehenden §#. 57. und 58. bestimmten 
Grenzen ihrer Thatigkeit genau länzuhalen, dagegen sind in den Verhdlt= 
nissen zu dritten Personen, der Theilung ihrer Thcätigkeit ungeachtet, alle Er- 
klärungen und Verhandlungen eines jeden der beiden Komires für die Gesell- 
schaft verbindlich, wenn sie unter der Firma des Verwaltungsrathes von dem 
Vorsitzenden eines der beiden Komités oder ihrer Stellvertreter und mindestens 
noch einem Mitgliede des betreffenden Komités vollzogen sind. 
Der Verwaltungsrath in seiner Gesammtheit ist übrigens berechtigt, auch 
schon vor Ablauf der Bauzeit durch Beschluß die Theilung der Arbeiten und 
Befugnisse aufzuheben. Ein solcher Beschluß, mit welchem zugleich die Wahl 
eines Vorsitzenden des gesammten Verwaltungsrathes und eines Stellvertreters 
verbunden sein muß, bedarf einer Mehrheit von zwei Drittheilen des vereinigten 
Verwaltungsrathes und ist oôffentlich bekannt zu machen. 
In Folge dessen treten dann auch innerhalb der Gesellschaft die auf die 
Theilung der Arbeiten und Befugnisse beider Komités bezüglichen Bestimmun- 
en der G. 57. und 58. außer Kraft. In Fällen, wo zwischen dem Finanz- 
bomite und dem Revissonskomitô bei Zusammentrikt beider zu gemeinsamer Be- 
rathung oder sonst eine Einigung nicht erzielt wird, kritt das schiedsrichterliche 
Verfahren nach den Vorschriften dieses Sratuts ein. 
S. 60. 
Die beiden Komités haben während der Bauzeit ihre Bekanntmachungen 
durch die im g. 12. bezeichneten Blcktter zu erlassen. Sollte eines oder das 
andere derselben in dieser Zeit eingehen, so müssen beide Komités gemeinschaft- 
lich ein anderes Blatt in Stelle des eingegangenen wählen. 
9. 61. 
Der durch das gegenwäártige Statut im F. 55. konsticuirte erste Ver- 
waltungsrath ist ermächkigt, die von der Königlich Preußischen Regierung 
etwa als erforderlich zu erachtenden Abadnderungen dieses Statuks vorzunehmen 
und in urkundlicher Form selbst oder durch einen Bevollmächtigten mit ver- 
bindlicher Kraft für alle Aktionatre der Gesellschaft zu vollziehen. 
G. 62. 
Wer durch Aktienzeichnung dem Unternehmen beitritt, unrerwirft sich da- 
mit den von dem Gründungskomité verlautbarten Bestimmungen dieses Staturs 
und erkennt alle von dem Komité als Stellvertreter der Gesellschaft innerhalb 
der statutenmaßigen Grenzen getroffenen Maaßnahmen und eingegangenen Ver- 
pflichtungen als für sich verbindlich an. 3 
. 63.
	        
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