Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Zinskupons und Dividendenscheine in natura uͤbergiebt und fuͤr alle uͤbrigen 
Aktien den vollen Nominalwerth baar überweist. 
S. 2. 
Der Staat übernimmt die Verpflichtung, nachdem die Bergisch-Märkische 
Eisenbahngesellschaft die im K. 1. eingegangene Verbindlichkeic mindestens vier 
Wochen vorher vollständig erfüllt haben wird, zum folgenden ersten Juli nach 
Maaßgabe der §9#. 14. und 16. der Betriebsüberlassungs-Verrräge vom 26. 
und 29. September 1849. die Kündigung der Stammaktien der Ruhrort-Cre- 
feld-Kreis Gladbacher und der Aachen-Düsseldorfer Eisenbahngesellschaft aus- 
zusprechen und zu veröffentlichen, auch hierbei gleichzeitig den Skammaktionairen 
anzukündigen, daß sie den Nominalwerth ihrer Aktien nicht blos nach Ablauf 
der Kündigungsfrist, sondern nach ihrer Wahl auch sofort bei den zu bezeich- 
nenden Zahlstellen in Empfang nehmen können. 
Den Aktionairen, welche die Rückzahlung vor dem Ablauf der Kündi- 
gungsfrist accepriren, sollen bis zum Zahlungstage 34 Prozent Zinsen pro anng 
berechnet werden, wofür die Bergisch-Märkische Einbahngwslshaf die nöchigen 
Lem gegen Empfangnahme der noch nicht zahlungsfahigen Zinskupons und 
ioidendenscheine des betreffenden Jahres ebenfalls zur Verfügung zu siellen hat. 
g. 3. 
Sobald der Staat in Folge der Kündigung und Einlösung der Aktien 
die Ruhrort-Crefeld-Kreis Gladbacher und die Aachen-Düsseldorfer Eisenbahn 
erworben hat, ist die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft berechtigt und ver- 
Ppflichtet, beide Bahnen von dem Sctaate käuflich zu übernehmen, und zwar nebst 
allem Zubehör, Rechten und Pflichten, einschließlich aller Verdänderungen, welche 
während der Dauer seines Besitzes etwa in Folge von Zufällen oder durch den 
Gang der laufenden Verwalkung eintreten werden. 
Für den zu diesem Zwecke demnächst abzuschließenden Kaufoertrag soll 
Folgendes gelren: 
1) Die Mittel, welche die Gesellschaft dem Staate nach F. 1. gegenwär- 
tigen Vertrages zum Zwecke der Einlösung der Aktien zu überweisen 
hat, bilden den Kaufpreis für beide Bahnen. 
2) Die Stammaktien der Aachen-Düsseldorfer und der Ruhrort-Crefeld- 
Kreis Gladbacher Eisenbahngesellschaft behalten an beide Bahnen und 
beziehungsweise an die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft kein 
weiteres Anrecht, als daß die Zinskuponcs und ODiodidendenscheine der 
früheren Betriebsjahre statutenmaßig eingelösi werden müssen. 
3) Die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft tritt bei beiden Bahnen 
in alle Rechte des Staats, insbesondere auch in alle inmittelst etwa 
aufgekommenen Einnahmen. 
4) Die Bergisch-Mrkische Eisenbahngesellschaft vertrit den Staat gegen 
alle Ansprüche, welche erwa in Folge der Einlösung der Aktien der 
Aachen-Dösseldorfer und Ruhrort-Crefeld-Kreis Gladbacher Eisenbahn= 
(Nr. 5918) ge-
	        
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