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esellschaft gegen ihn geltend gemacht werden. Alle Verpflichtungen,
asten und Verbindlichkeiten, welche der Staat durch die Erwerbung
der Bahnen oder auch waͤhrend des Zeitraums bis zum Abschluß des
Kaufoertrages überkommen wird, mit alleiniger Ausnahme der Ein-
lösungsverbindlichkeit in Betreff der bei Ablauf der Kündigungsfrist
etwa noch nichr präsentirten Stammaktien, müssen von der Bergisch-
Märkischen Eisenbahngesellschafr unbedingt und ohne jeden Vorbehalt
als Selbstschuldnerin übernommen werden.
Den Prioritätsgläubigern der Aachen-Düsseldorfer und Ruhrort-Crefeld=
Kreis Gladbacher Eisenbahn bleiben ihre Vorzugsrechte auf diese Bahnen,
deren Betriebsmittel und Betriebseinnahmen vorbehalten. Um diese
Rechte sicher zu siellen, wird das bewegliche und unbewegliche Eigen-
thum, welches den Prioritätsgläubigern vorzugsweise verhaftet ist, be-
sonders inventarisirt, in Stand gehalten und erneuert. Die Bergisch-
Märkische Gesellschaft tritt zudem in alle den Aachen-DOüsseldorfer und
Ruhrort-Crefeld-Kreis Gladbacher Gesellschaften gegenüber deren Prio-
ritäts= und sonstigen Gläubigern oblicgenden Verbindlichkeiten als Selbst-
schuldnerin ein, und gestehr diesen Gläubigern das Recht zu, das ge-
sammte Vermoͤgen der Bergisch-Maͤrkischen Gesellschaft, vorbehaltlich
jedoch der den Bergisch-Märkischen Prioritätsanleihen bereits zusiehenden
Vorzugsrechte, Behufs ihrer Befriedigung in Anspruch zu nehmen.
Den bei der Aachen-DOüsseldorf-Ruhrorter Bahn beschäftigten Beamten
ewährleisiet die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft die durch ihre
Anseellung oder durch Dienstvertrag begründeten Rechte, insbesondere
auch ihre Ansprüche gegen die bei dieser Bahn bestehenden Pensions-,
Wirtwen-, Unterstützungs= und Kranken-Fonds.
Die vertraglichen und statutarischen Festsetzungen, welche zwischen dem
Staate und der Bergisch-Märkischen Gesellschaft wegen der Verwaltung
des Bergisch-Märkischen Eisenbahnunternehmens, bezlehungsweise wegen
der Betriebsüberlassung an den Staat besichen, treten auch bezüglich
der Aachen-Düösseldorfer und der Ruhrort-Crefeld-Kreis Gladbacher
Eisenbahn bei deren Uebertragung an die Bergisch-Märkische Eisenbahn-
gesellschaft in Kraft. «
Oie besonderen Vereinbarungen zwischen der Königlichen Milicair-,
Post= und Telegraphenverwalrung und der Aachen-Düsseldorfer und der
Ruhrort-Crefeld-Kreis Gladbacher Eisenbahngesellschaft bezüglich der
jene Staats ltungszweige betreffenden Angelegenheiten bleiben
in Kraft. s s
Die in dem Vertrage über den Bau und Betrieb der Ruhr-Sieg
Eisenbahn vom 13. und 14. Februar 1856. enthaltenen Festsetzungen
wegen der Vertheilung der Betriebskosten, desgleichen die vereinbarten
Felseoungen über die Beschaffung und Verzinsung der Betriebsmittel
werden auf die Aachen-Düsseldorf-Ruhrorter Bahn ausgedehnt.
Die Bergisch-Märkische Gesellschaft verpflichtet sich, dem Staate die-
jenigen Juschüsse, die derselbe zu den garantirten Fsen der Aachen-
s-
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