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Düfsseldorfer und Ruhrort-Crefeld-Kreis Gladbacher Aktien bisher ge-
leistet hat und noch ecwa leisten muß, nach Abzug des durch die ver-
tragsmäßige Superdividende gedeckten Betrages ohne Zinsen durch Ueber-
weisung von 4 dessjenigen lUleberschusses zu erstatten, welcher für jedes
Betriebsjahr zur Verkheilung einer Dividende von mehr als 67 Pro-
zent an die Stammaktien der Bergisch-Märkischen Eisenbahn dispo-
nibel wird. « ’" «
K. 4.
Für den Fall, daß die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft von dem
Rechte der Erwerbung der Aachen-Düsseldorf-Ruhrorter Eisenhahn durch Ueber-
weisung der dazu erforderlichen Geldmittel keinen so zeitigen Gebrauch macht,
daß die Bahn bis zum Schlusse des Jobres 1864. in ihr Eigenthum übergehr,
verpflichter sie sich, dem Staate vom 1. Januar 1865. ab für alle aus den
übernommenen Zinsgarantien noch zu leistenden Zuschüsse zu den Zinsen der
Aachen-Düsseldorfer und Ruhrort-Crefeld-Kreis Gladbacher Stammaktien
aufzukommen. «
g. 5.
Damit die Vortheile der Verschmelzung der rechts= und linksrheinischen
Bahnen, uͤber die sich dieser Vertrag erstreckt, dem oͤffentlichen Verkehre voll-
staͤndig zu Gute kommen, verpflichtet sich die Bergisch-Maͤrkische Gesellschaft,
nach Festsetzung des Koͤniglichen Handelsministeriums eine Schienenverbindung
wischen der ergisch-Mrkischen Bahn bei Oüsseldorf und den linksrheinischen
ahnen mittelst fester Brücke auf ihre Kosten herzustellen und die Ausführung
dieser Verbindung nach erfolgter Fesisetzung des bezüglichen Projekts zu be-
ginnen, nachdem dieser Vertrag die Allerhöchste Genehmigung erlangt haben wird.
Desgleichen verpflichtet sich die Gesellschaft, eine Verbindungsbahn zwischen
der Witten-Duisburger Eisenbahn und Ruhrort zu bauen.
Der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft obliegen ferner ohne
Weiteres nach Erwerbung der Aachen-Dösseldorfer und der Ruhrort-Crefeld=
Kreis Gladbacher Eisenbahn die Verpflichtungen, welche der Aachen-Düssel-
dorfer Eisenbahngesellschaft unter Nr. 4. und 5. der Allerhöchsten Konzessions-
und Bestätigungs-Urkunde vom 21. August 1846. (Gesetz-Samml. pro 1846.
S. 405.) bezüglich einer Eisenbahnverbindung zwischen der Aachen-Düsseldorfer
und der Rheinischen Bahn über Jülich, sowie einer Eisenbahn von Düsseldorf
nach Sittard auferlegt worden sind.
g. 6.
Die Bergisch-Maärkische Gesellschaft übernimmt die Verpflichtung, falls
die projektirte Beh von der Niederländischen Grenze bei Venlo nach Viersen
und nach Kempen durch eine Privatgesellschaft ##r Ausführung kommt, auf
Verlangen der Königlichen Staatsregierung den Betrieb dieser Bahn unter den-
jenigen Bedingungen zu übernehmen, welche durch das Königliche Handelemini-
sterium festgestellt werden. Auch verpflichtet sie sich, diese Bahn, wenn solche
(Tr. 5918.) durch