Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Als Etappenort gilt fuͤr die vorerwaͤhnten drei Straßen nur die Stadt 
Bremen und das umliegende Gebiet. 
B. Instradirung der Truppen und Einrichtung der Marschrouten. 
Die Marschrouten können allein von den Königlichen Generalkommandos 
des vierten und siebenten Armeekorps, sowie von dem Preußischen Militair= 
Kommando oder von den Preußischen Marinebehörden an der Jade mit Gül- 
tigkeit ausgestellt werden. Auf die von anderen Behörden gegebenen Marsch- 
routen wird weder Quartier noch Verpflegung verabfolgt. 
In den von den vorerwähnten Behörden auszustellenden Marschrouten 
ist die Zahl der Offziere, Unteroffiziere und Soldaten, sowie der Pferde, des- 
gleichen die der Beamten oder sonst zu Quartier berechtigten Individuen, wie 
die ihnen zukommende Verpflegung und der Bedarf an Transportmitteln genau 
zu bestimmen. 
Ferner ist darauf zu achten, daß die Bremische Behörde von den Trup- 
penmarschen frühzeitig genug in Kenntniß gesetzt werde, und wird in dieser Hin- 
sicht Folgendes bestimmt: 
Den Detachements bis zu 50 Mann und Pferden ist spätestens Tags 
zuvor ein Quartiermacher vorauszuschicken, um bei der Etappenbehörde das No- 
thige anzumelden. Von der Ankunft größerer Detachements bis zu einem 
vollen Bataillon oder einer Eskadron muß die Bremische Etappenbehörde min- 
destens drei Tage zuvor benachrichtigt werden. Wenn mehrere Bataillons, 
Eskadrons oder verschiedene Truppen gleichzeitig marschiren, so hat diese Be- 
nachrichtigung der Etappenbehörde wenigstens acht Tage zuvor slattzufinden. 
Außerdem soll, wenn ein oder mehrere Regimenter gleichzeitig durchmarschiren, 
denselben ein kommandirter Offizier wenigsiens drei Tage zuvor vorausgehen, 
um wegen der Oislokation, Verpflegung der Truppen, Gestellung der Trans- 
portmitkel 2c. mit der Bremischen Etappenbeherde gemeinschaftlich die nöthigen 
Vereinbarungen für das ganze Korps zu treffen. Dieser kommandirte Offizier, 
wie überhaupt die Quartiermacher, müssen von der Zahl und Stärke der Truppen, 
von ihrem Bedarf an Verpflegung, Transportmitteln, rom Tage und thunlichst 
der Tageszeit der Ankunft 2c. genau instruirt sein. 
g. 2. 
Einquartierung und Verpflegung der Truppen. 
A. Verpflegung der Mannschaften. 
Den Preußischen Transporten, welche die im F. 1. sub A. bezeichneten 
Militairstraßen passiren, wird in Bremen blos für eine Nacht * 
er-
	        
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