Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Verpflegung gewaͤhrt. Ruhetage oder ein noch laͤngerer Aufenthalt finden 
nicht statt. 
Einzelnen beurlaubten oder sonst nicht im Dienst befindlichen Militairper- 
sonen wird nur, wenn sie mit einer konventionsmaͤßigen Marschroute versehen 
sind, Quartier und Verpflegung gegeben; diejenigen Truppen aber, welche nach der 
Marschroute zu Quartier und Verpflegung berechtigt sind, erhalten diese Gebuͤhrnisse 
auf Anweisung der Etappenbehoͤrde bei den Einwohnern, oder in Gasthaͤusern, 
oder in Militair-Etablissements, und es soll (abgesehen von den für die Offiziere 
weiterhin stipulirten Modifikationen) Niemand ohne Verpflegung einquartiert 
werden. 
Als allgemeine Regel wird in dieser Beziehung festgestellt, daß der Offi= 
zier, wie der Soldat, mit dem Tische seines Wirthes zufrieden sein muß. 
Um jedoch schlechter Beköstigung von Seiten des Wirthes, wie über- 
mäßigen Anforoerungen von Seiten der zu verpflegenden Milikairpersonen vor- 
zubeugen, wird Folgendes bestimmt: 
Die Unteroffiziere und Soldaten, sowie alle zum Militair gehörenden 
Personen, die nicht den Rang eines Offiziers haben, desgleichen Privatdiener 
der Offiziere können in jedem Nachtquartier verlangen: Ein Pfund neun Neu- 
lorh Bremischen (metrischen) Gewichts gut ausgebackenen Roggenbrodes, ein 
halbes Pfund Fleisch und so viel Zugemüse, wie zu einer reichlichen Mahlzeit 
gehört. Des Morgens zum Frühstück können diese Mannschaften weiter nichts 
verlangen, so wenig wie sie berechtigt sind, von dem Wirthe Bier, Branntwein 
oder Kaffee zu fordern. « 
Dagegen soll die Ortsobrigkeit soweit thunlich dafuͤr sorgen, daß hin- 
reichender Vorrath an Bier und Branntwein in jedem Orte zum Verkauf vor- 
handen ist, und daß der Soldat nicht übertheuert wird. 
Die sämmtlichen Offiziere und Beamte von Offiziersrang haben nur auf 
Quartier Anspruch und tragen die Kosten ihrer Verpflegung, wozu ihnen ge- 
eignete Gelegenheit gegeben werden soll, selbst. 
Weiber und Kinder der Unteroffiziere und Soldaten sollen in der Regel 
weder Quartier noch Verpflegung erhalten. Sollte jedoch ausnahmsweise dies 
nicht vermieden werden können, so ist ihre Berechtigung dazu in der Marsch- 
route besonders zu vermerken und werden alsdann sowohl die Frauen, als auch 
die Kinder einquartiert und verpflegt. 
Dagegen können die Frauen und Kinder der Offiziere auf Quartier und 
Verpflegung niemals Anspruch machen. 
Sollten durchmarschirende Soldaten erkranken, so sollen selbige, falls sie 
transportirt werden können, nach dem nächsten Etappenorte gebracht und die 
dazu erforderlichen Fuhren von Bremischer Seite gestellt, diejenigen Kranken 
aber, deren Zustand einen derartigen Transport nicht gestattet, in einer von der 
Etappenbehörde zu bestimmenden Krankenanstalt, resp. in einem Privathause, 
untergebracht und daselbst so lange, bis sie transportabel sind, auf Kosten der 
Königlich Preußischen Regierung verpflegt werden. 
(Nr. 59.3) 727 B. Ver-
	        
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