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B. Verpflegung der Pferde.
Die Etappenbehörde hat dafür zu sorgen, daß für die Pferde stets
möglichst gute, reinliche Stallung angewiesen werde. Ist der Eingquartierte mit
der seinen Perden angewiesenen Stallung nicht zufrieden, so hat er seine Be-
schwerde bei der Erappenbehörde anzubringen. Dagegen ist es nachdrücklich
zu untersagen, daß die Militairpersonen, welchen Rang sie auch haben mögen,
die Pferde der Quartierwirthe eigenmächtig aus den Ställen entfernen und die
eigenen Pferde hineinbringen.
Die Lieferung der Fourage wird in der Regel durch die Etappenbehörde
auf thunlichst billige Weise auf Erfordern durch bffentliche Ausverdingung be-
schafft. Sollte von Preußischer Seite die öffentliche Verdingung der Fourage
für einen längeren Zeitraum gewünscht werden, so ist diesem Wunsche zu ent-
sprechen und wird dann der Zuschlag nur mit Genehmigung der Königlich
Preußischen Intendantur des VII. Armeekorps ertheilt werden. Erwa dabei ent-
stehende Streitigkeiten werden von dem Senate zu Bremen sofort regulirt.
· Fuͤr kranke Pferde, deren Weitertransport nicht angaͤngig ist, wird fuͤr
die Dauer des Aufenthalts ebenso, wie für die bei denselben zurückgelassene
Mannschaft, Quartier und für letztere auch die Verpflegung wie für die übrigen
marschirenden Mannschaften verabreicht.
K. 3.
Verabreichung des Vorspanns und Stellung der Fußboten.
Die Transportmittel werden den durchmarschirenden Truppen durch Ver-
mittelung der Etappenbehörde nur insofern verabreicht, als deshalb in den
Marschrouten das Nöthige bemerkt worden.
Nur diejenigen Militairpersonen, welche unterwegs erkrankt sind, können
außerdem, nachdem ihre Unfähigkeit zu marschiren durch Atteste eines Militair-
arztes, eines approbirten Arztes oder Wundarztes nachgewiesen worden, oder,
wenn ein solcher im Orte nicht vorhanden sein sollte, gegen Bescheinigung des
Kommandoführers, bei einzelnen Mannschaften aber gegen Bescheinigung des
Ortsvorstandes, auf Transportmittel zur Fortschaffung in die nächste Etappe
Anspruch machen.
Die Kosten, welche ärztliche Untersuchungen in Fällen, wo Krankenfuhren
geliefert werden, veranlassen, sind in Grenzen der landesüblichen Taxe zur Auf-
nahme in die Liquidation geeignet.
Wenn bei Durchmärschen starker Truppenabtheilungen der Bedarf an
Transportmitteln für jede derselben nicht besiimmt angegeben werden kann, so
ist der Kommandeur der im Orte einquartierten Abtheilung zwar befugt, auf
seine eigene Verantwortung Transportmittel zu requiriren, dies muß aber durch
eine