Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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eine schriftliche, an die Etappenbehbrde gerichtete Requisition geschehen, welche 
für die Stellung der Fuhren thunlichst sorgen wird. "" 
Die quartiermachenden Kommandirten duͤrfen keinenfalls Wagen oder 
Reitpferde fuͤr sich requiriren, es sei denn, daß sie sich durch schriftliche Order 
des Kommandeurs des Truppentheils als dazu berechtigt legitimiren. 
Die Transportmittel werden von einem Nachtquartier bis zum andern, 
d. h. von einem Etappenbezirk bis zum naͤchsten gestellt. 
Die Truppen sind gehalten, die Transportmittel bei der Ankunft im 
Nachtquartier sofort zu entiassen; dagegen muß von den Behoͤrden dafuͤr ge- 
sorgt werden, daß es bei dem Abmarsche der Truppen an den noͤthigen frischen 
Transportmitteln nicht fehle und solche rechtzeitig disponibel sind. 
Um Beschwerden wegen uͤbermaͤßiger oder zu geringer Belastung der 
Transportmittel vorzubeugen, wird hiermit festgesetzt, daß mit einem einspaͤnnigen 
Wagen 73 Zentner, mu einem zweispaͤnnigen Wagen 10 Zentner und mit 
einem Vorlegepferde õ Zentner fortgeschafft werden muͤssen. 
Die durchmarschirenden Truppen oder einzeln gehende Militairpersonen 
welche auf dem Wege nach dem Jadegebiet in Bremen eintreffen, werden am 
anderen Morgen weiter geschafft. Sie koͤnnen nur dann verlangen, denselben 
Tag weiter transportirt zu werden, wenn dieserhalb Tags zuvor eine Anzeige 
gemacht worden; andernfalls muß es ihnen, wenn sie gleich weiter marschiren 
und doppelte Etappen zurücklegen wollen, überlassen bleiben, auf eigene Kosten 
Fuhrwerk r2c. anzunehmen. 
Den betreffenden Offizieren wird es bei eigener Verancwortung zur be- 
sonderen Pflicht gemacht, darauf zu achten, daß die Wagen unterwegs nicht 
durch Personen beschwert werden, welche zum Fahren kein Recht haben, und 
daß die Fuhrleure keiner üblen Behandlung ausgesetzt sind. 
Die Fußboten und Wegweiser dürfen von dem Militair nicht eigen- 
mächtig genommen, viel weniger mit Gewalt gezwungen werden, sondern es 
sind solche von den betreffenden Ortsobrigkeiten schriftlich zu requiriren. 
g. 4. 
Vergütung der vorerwähnten Leistungen und Liqutdationswesen. 
Die Leistungen der Stadt Bremen an das Preußische Militair werden 
derselben nach denjenigen Sätzen vergütigt, welche die Einwohner der Stadt 
für die gleichen Leistungen an das eigene Militair erhalten. Demnach sind für 
jetzt die Vergütigungen wie folgt feslgesetzt: ' 
1) fuͤr Quartier und Verpflegung der Unteroffiziere und Soldaten und 
aller Beamten unter Offiziersrang sieben und eincn halben Silber- 
groschen per Tag und Kopf; 
(Nr. 5928.) 2) für
	        
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