Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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D fuͤr Quartier eines Offiziers oder Beamten von Offiziersrang fuͤnfzehn 
Silbergroschen per Tag; 
3) fuͤr alle sonstigen Leistungen und Lieferungen die von der Etappenbe- 
hörde nach orts= und marktgängigen Preisen, auf Erfordern unter 
Zuziehung des Quartiermachers oder Truppenkommandeurs, moglichst 
genau zu bedingenden baaren Auslagen. 
Die Vergütigung für die verabreichte Beköstigung, sowie für gestellten 
Vorspann, Boten oder Wegweiser wird, sofern die diesfälligen Leistungen für 
ganze Truppentheile oder größere Detachements unter Führung von Offizieren 
erfolgt sind, in der Regel Seitens des Kommandeurs resp. Detachementsführers 
an die Quartierdeputation sogleich baar gegen Quittung entrichtet. 
Sollte diese direkte sofortige Bezahlung durch die Truppen in seltenen 
Fällen nicht haben bewirkt werden können, so wird über die empfangenen Lei- 
stungen von dem Kommandeur Ouittung ertheilt, auf Grund deren die Ver- 
gütigung vierteljährlich bei der Königlichen Intendantur des VII. Armeekorps zu 
Muͤnster zur Liquidation gebracht wird. Letzteres Verfahren findet auch statt 
binsichtlich der erwähnten Seisiangen für kleinere, unter der Führung von Unter- 
offizieren marschirende Kommandos und für einzeln marschirende Soldaten. 
Generale und Stabsoffiziere haben die Vergütigung für Quartier und 
Verpflegung stets ihren Quartierwirthen selbst zu zahlen. 
Ueber die für die Pferde verabreichte Fourage ertheilt das marschirende 
Militair in der Regel sofortige Zahlung, sonst Quiktung. In Ausnahmefällen 
wird die Vergütigung dafür, sowie für sonstige konventionsmäßige Leistungen, für 
welche nach Vorstehendem die baare Zahlung nicht stipulirt ist, vierteljahrlich 
bei oben genannter Intendantur liquidirt und auf Grund der von dieser fest- 
gestellten Liquidationen von der Königlich Preußischen Regierung entrichtet. 
Die nähere Vereinbarung über die Form des Rechnungswesens wird den 
mit demselben beauftragten gegenseitigen Behörden überlassen. 
K. 5. 
Aufrechthaltung der Ordnung und militairischen Disziplin. 
Sollten Differenzen zwischen den Bequartierten und den Soldaten ent- 
stehen, so werden solche von der Etappenbehörde und den kommandirenden 
Ofsizieren gemeinschaftlich beseitigt. 
Die Bremischen Behörden sind berechtigt, jeden Unteroffizier und Sol- 
daten, welcher sich thätliche Mißhandlungen seines Wirthes oder eines anderen 
Einwohners erlaubt, zu arretiren und an den kommandirenden Offzier zur 
Untersuchung und Bestrafung abzuliefern. 
Sollten sich beim Requiriren der Fußboten und Wegweiser Seitens des 
Mi-
	        
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