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D fuͤr Quartier eines Offiziers oder Beamten von Offiziersrang fuͤnfzehn
Silbergroschen per Tag;
3) fuͤr alle sonstigen Leistungen und Lieferungen die von der Etappenbe-
hörde nach orts= und marktgängigen Preisen, auf Erfordern unter
Zuziehung des Quartiermachers oder Truppenkommandeurs, moglichst
genau zu bedingenden baaren Auslagen.
Die Vergütigung für die verabreichte Beköstigung, sowie für gestellten
Vorspann, Boten oder Wegweiser wird, sofern die diesfälligen Leistungen für
ganze Truppentheile oder größere Detachements unter Führung von Offizieren
erfolgt sind, in der Regel Seitens des Kommandeurs resp. Detachementsführers
an die Quartierdeputation sogleich baar gegen Quittung entrichtet.
Sollte diese direkte sofortige Bezahlung durch die Truppen in seltenen
Fällen nicht haben bewirkt werden können, so wird über die empfangenen Lei-
stungen von dem Kommandeur Ouittung ertheilt, auf Grund deren die Ver-
gütigung vierteljährlich bei der Königlichen Intendantur des VII. Armeekorps zu
Muͤnster zur Liquidation gebracht wird. Letzteres Verfahren findet auch statt
binsichtlich der erwähnten Seisiangen für kleinere, unter der Führung von Unter-
offizieren marschirende Kommandos und für einzeln marschirende Soldaten.
Generale und Stabsoffiziere haben die Vergütigung für Quartier und
Verpflegung stets ihren Quartierwirthen selbst zu zahlen.
Ueber die für die Pferde verabreichte Fourage ertheilt das marschirende
Militair in der Regel sofortige Zahlung, sonst Quiktung. In Ausnahmefällen
wird die Vergütigung dafür, sowie für sonstige konventionsmäßige Leistungen, für
welche nach Vorstehendem die baare Zahlung nicht stipulirt ist, vierteljahrlich
bei oben genannter Intendantur liquidirt und auf Grund der von dieser fest-
gestellten Liquidationen von der Königlich Preußischen Regierung entrichtet.
Die nähere Vereinbarung über die Form des Rechnungswesens wird den
mit demselben beauftragten gegenseitigen Behörden überlassen.
K. 5.
Aufrechthaltung der Ordnung und militairischen Disziplin.
Sollten Differenzen zwischen den Bequartierten und den Soldaten ent-
stehen, so werden solche von der Etappenbehörde und den kommandirenden
Ofsizieren gemeinschaftlich beseitigt.
Die Bremischen Behörden sind berechtigt, jeden Unteroffizier und Sol-
daten, welcher sich thätliche Mißhandlungen seines Wirthes oder eines anderen
Einwohners erlaubt, zu arretiren und an den kommandirenden Offzier zur
Untersuchung und Bestrafung abzuliefern.
Sollten sich beim Requiriren der Fußboten und Wegweiser Seitens des
Mi-