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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 34.
(Nr. 5929.) Allerböchster Erlaß vom 4. Juli 1864., betreffend die Verleihung der fiskalischen
Vorrechte an den Kreis Rössel, Regierungsbezirk Königsberg, in Bezug
auf den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von der Königsberg=
Warschauer Straße bei Lautern über Kekitten und Elsau nach Seeburg
und weiter bis zur Allensteiner Kreisgrenze in der Richtung auf Wartenbung-
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Chaussee
im Kreise Rössel, Regierungsbezirk Königsberg, von der Königsberg-Warschauer
Straße bei Lautern über Kekitten und Elsau nach Seeburg und weiter bis zur
Allensteiner Kreisgrenze in der Richtung auf Wartenburg genehmigt habe, ver-
leihe Jch hierdurch dem Kreise Rössel das Expropriationsrecht für die zu dieser
Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der
Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-
Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich
will Ich dem Kreise Rössel gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen
Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den
Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-
Tarifs, einschließlich der in demselben enhaltenen Bestimmungen über die Be-
freiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften,
wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt
werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom
29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen
auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen. «
Carlsbad, den 4. Juli 1864.
Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minisier fuͤr Handel,
Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten.
Jahrgang 1864. Nr. 5920 5030) 73 (Nr. 5930.)
Ausgegeben zu Berlin den 29. August 1864.