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Mit der zur Empfangnahme des Kapitals praͤsentirten Schuldverschrei-
bung sind auch die dazu gehoͤrigen Zinskupons der spaͤteren Faͤlligkeitstermine
zuruͤckzuliefern. Fuͤr die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale
abgezogen.
Die gekuͤndigten Kapitalbetraͤge, welche innerhalb dreißig Jahren nach
dem Ruͤckzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren,
vom Ablauf des Kalenderjahres der Faͤlligkeit ab gerechnet, nicht erhobenen
Zinsen verjaͤhren zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld-
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Th. J.
Tit. 51. §. 120. sed. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Rössel.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen
Verjährungsfrisi bei der Kreisverwaltung anmelder und den stalrgehabten Besitz
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub-
hafter Weise darthur, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange-
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus-
gezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjsahrige Zinskupons bis zum
Schlusse des Jahres ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins-
kupons auf fünfjahrige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis= Kom-
munalkasse zu Bischofsburg gegen Ablieferung des der alteren Zinskupons-Serie
beigedruckten Talons. Beim Verlusie des Talons erfolgt die Aushändigung
der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern
deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen hafter der
Kreis mit seinem Vermögen.
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter-
schrift ertheilt.
Bischofsburg, den m . . .. 186.
Die ständische Kommission für den Chausseebau im
Rösseler Kreise.