Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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(Nr. 5932.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreisobligationen 
des Kostener Kreises im Betrage von 150,000 Thalern. Vom 11. Juli 1864. 
Wr Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 
Nachdem von den Kreisständen des Kosiener Kreises auf dem Kreistage 
vom 13. November 1862. und 6. August 1863. beschlossen worden, die zur 
Ausführung der vom Kreise unternommenen Chausseebauren erforderlichen Geld- 
mittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der 
edachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zins- 
upons versehene, Seilens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem 
angenommenen Betrage von 150,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich 
hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu 
erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des &. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 
1833. zur Ausstellung von Obligarionen zum Betrage von 150,000 Thalern, 
in Buchstaben: Einhundert und funfzigtausend Thalern, welche in folgenden 
Apoints: 
50,000 Thaler à 1000 Thaler = 50 Stück, 
50,000 „ 500 „ = 100 „ 
40,000 „ 100 „ = 400 „ 
#10,000 „ 50 „ = 200 „ 
= 150,000 Thaler, 
nach dem anliegenden. Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozen jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestim- 
menden Folgeordnung jährlich vom 1. Juli 1867. ab mit wenigstens jährlich 
Einem Prozent des Kapitals und dem Betrage der durch die forrschreitende 
Amortisation ersparten JZinsen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium 
Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß 
ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne 
die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen 
befugt ist. 
*• Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga- 
tionen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist 
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchstekgenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Kniglichen Insiegel. 
Gegeben Carlsbad, den 11. Juli 1864. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. 
Pro-
	        
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