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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 35.—
(Nr. 5934.) Allerhöchster Erlaß vom 29. Juli 1864., betreffend die Verleihung der fiska-
lischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Kreis-Chaussee
von der Oder-Schiffbrücke bei Krappitz, im Kreise Oppeln, nach Ober-Glo-
gau, im Kreise Neustadt, Regierungsbezirk Oppeln.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Kreis-
Chaussee im Regierungsbezirk Oppeln von der Oder-Schiffbrücke bei Krappitz,
im Kreise Oppeln, nach Ober-Glogau, um Kreise Neustadt, genehmigt habe,
verleihe Ich hierdurch den Kreisen Oppeln und Neustadt das Expropriations=
recht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das
Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach
Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf
diese — Zugleich will Ich den genannten Kreisen gegen Uebernabne, der
künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung
des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedes-
mal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen
Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betref-
fenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-
Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die
dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen
wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung
kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Bad Gastein, den 29. Juli 1864.
Wilhelm.
v. Bodelschwingh. EGr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Johrgeng 1864. (Nr. 5934—503) 75 (Nr. 5335.)
Ausgegeben zu Berlin den 21. September 1864.