Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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(Nr. 5936.) Allerhöchster Erlaß vom 12. August 1864., betressend die Verleihung der fiska- 
lischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von 
Jakobs-Grube im Kreise Beuthen bis zur Pleßer Kreisgrenze zum An- 
schluß an die über Emanuelesegen nach Kobier führende Chaussee. 
N# Ich durch Meinen Erlaß vom hemigen Tage den von dem Major 
a. D. von Tiele-Winkler 1 Miechowitz beabsichtigten Bau einer Chaussee von 
Jakobs-Grube im Kreise Beuthen des Regierungsbezirks Oppeln bis zur Pleßer 
Kreisgrenze zum Anschluß an die über Emanuelssegen nach Kobier führende 
Chaussee genehmigt habe, verleihe Jch hierdurch dem Unternehmer das Expro- 
priationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen 
das Recht zur ***svsz der Chausseeban= und Unterhaltungs-Materialien, 
nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen beslehenden Vorschriften, in Be- 
zug auf diese Straße. Zugleich will Ich dem Unternehmer gegen Uebernahme 
der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Neche zur Erhe- 
bung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staaks-Chausseen 
jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthalte- 
nen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung be- 
treffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats- 
Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die 
dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen 
wegen der Ehausseroollzei Vergehen auf dit gedachte Straße zur Anwendung 
ommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntnigß zu bringen. 
Bad Gastein, den 12. August 1864. 
  
Wilhelm. 
Fü# den Falachmünister: 
Gr. zu Eulen burg. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
Nr. 59#8—5937) 75° (Nr. 5937.)
	        
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