Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

6567  —

Reglement
des

Emeritenfonds  für  die  evangelischen  Geistlichen  der  Provinz
Sachsen.

.  1.
Es  wird  ein  Emeritenfonds  fuͤr  die  evangelischen  Geistlichen  der  Provinz
Sachsen  gebildet.
Derselbe  tritt  mit  dem  1.  Januar  1865.  in  Wirksamkeit.

K.  2.

Zweck  des  Fonds  ist:  den  daran  betheiligten  Geistlichen  in  der  Provinz
Sachsen  im  Falle  ihrer  ehrenvollen  Emeritirung,  wenn  sie  nach  tadelloser  Amtsführung
  Alters-,  Krankheits=  oder  Schwachheitshalber  mit  hinreichendem,  von
der  Aufsichtsbehörde  anerkannten  Grunde  in  den  Ruhestand  versetzt  werden,
einen  lebenslänglichen  Zuschuß  zu  dem  ihnen  gesetzlich  aus  dem  Einkommen  ihrer
Pfarrsielle  zuslehenden  Emeritengehalte  zu  gewähren.

Erfolgt  die  Niederlegung  oder  die  Entziehung  des  Amtes  aus  anderen
Gründen,  so  findet  ein  Anspruch  auf  Gewährung  eines  Zuschusses  aus  dem
Emeritenfonds  nicht  statt,  ebensowenig  ein  Ansoruck  auf  Rückzahlung  der  gezahlten
  Beiträge.

g.  3.

Zur  Theilnahme  an  dem  Emeritenfonds  sind  berechtigt:  alle  in  der
Provinz  Sachsen  in  der  pfarramtlichen  Seelsorge  unwiderruflich  angestellten  ordinirken
  Geistlichen  (einschließlich  der  festangestellten  Hülfsprediger),  welche  dem
landesherrlichen  Kirchenregimente  unmittelbar  unterworfen  sind,  und  welche  aus
ihrer  geistlichen  Stellung,  sie  mag  als  Haupt=  oder  als  Nebenamt,  z.  B.  in  Verbindung
  mit  einem  Schulamte,  verwaltet  werden,  ein  festes  Einkommen  beziehen,
auch  im  Falle  ihrer  Emeritirung  aus  diesem  Einkommen  ein  Ruhegehalt  zu
empfangen  haben.

Verpflichtet  zur  Theilnahme  an  dem  Fonds  sind  alle  nach  Publikation
dieses  Reglements  neu  angestellten  oder  ihre  Stellen  wechselnden  Geistlichen  eben
dieser  Kategorie.

Nicht  berechtigt  zur  Theilnahme  an  dem  Fonds  sind  solche  Pfarrgehülfen
  und  Hülfsgeisilichen,  welche  nur  widerruslich  oder  ohne  festes  Einkommen
  angestellt  oder  nicht  ordinirt  sind.

(Nr.  5940.)  705  K.  1.