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b) die Zinsen der aus den nicht verwendeten Einnahmen aufgesammelten
Kapitalien,
c) der Ertrag von Erbschaften, Schenkungen, Vermaͤchtnissen und sonsti-
gen Zuwendungen.
K. 14.
Die jährlichen Beiträge der Geistlichen betragen Ein Prozent des Diensi-
einkommens.
Beträge des Diensteinkommens unter 50 Rthlr. werden nicht gerechnet.
Demgemäß 2 beispielsweise von einem Diensteinkommen von 500—549 Rechlr.
jährlich 5 Rthlr., von einem Diensteinkommen von 550—599 Rthlr. jährlich
54 Rrchlr. zu entrichten.
Die Beiträge werden vierteljährlich pränumerando am 2. Januar,
1. April, 1. Juli und 1. Okrober gezahlt. Sie sind von den Geistlichen auf
ihre Kosten an den Superintendenten, oder an einen für dieses Geschäft von
dem Konstsiorium besonders zu bezeichnenden Synodalempfänger einzuzahlen
und von diesem im Ersten Monat jedes Quartals an die Kasse abzuführen.
Für das erste Jahr nach Or#chiung des Fonds werden die Beiträge
des ganzen Jahres bei Eröffnung der Anstalt pränumerando gezahlt.
S. 15.
Die Beiträge der Geistlichen werden von dem Konsistorium auf Grund
der bei demselben befindlichen Nachrichten über die Einnahmen der Stellen,
nöthigenfalls nach einer billigen Schätung festgesetzt und wird darnach eine
Generalmatrikel gefertigt. Aus dieser Generalmatrikel werden für die einzelnen
Dizesen besondere Heberegister ausgezogen und den Superintendenten oder den
Synodalempfängern zugestellt.
K. 16.
Bei der Berechnung des Einkommens kommen folgende Grundsätze zur
Anwendung:
a) Von Stellen, welche dauernd zu einem Pfarrsystem gehören, wird das
Einkommen zusammengerechner; das Einkommen solcher Stellen, welche
dem Pfarrer nur für seine Person beigelegt sind, wird besonders
berechnet. ·
b)WennGeistliche,welcheindekPkovinzSachsenwohnen,ineinek
benachbarten Provinz oder im Auslande Filiale, vereinigte Mutter-
gemeinden oder vagirende Gemeinden zu besorgen haben, so ist das
Einkommen dieser letzteren Stellen bei Bemessung des Beitrages zum
Emeritenfonds mit in Anschlag zu bringen. Dagegen können auswär-
tige, nach h. 2. nicht zum Beitritt berechtigte Geisiliche auch nicht zu
Beiträgen von denjenigen Filialen, vereinigten Muttergemeinden oder
vagirenden Gemeinden herangezogen werden, welche sie innerhalb der
Provinz Sachsen zu curiren gaben.
c) Per-