Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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) Persönliche Zulagen, welche Geistliche in ihrer Eigenschaft als Geist- 
liche beziehen, sind dem Beitrage unterworfen und werden besonders 
berechnet; es kommen jedoch hierbei Belräge unter 50 Rehlr. nicht in 
Wegfall, sondern es wird davon ein jährlicher Beitrag von 15 Silber- 
groschen encrrichtet. · 
d) Das Einkommen von Schulaͤmtern kommt nicht in Berechnung. 
Wenn einem Geisllichen, welcher gleichzeitig ein Schulamt oder 
ein anderes nicht zum Beitrikt berechtigendes Amt bekleidet, eine Zulage 
bewilligt ist, so entscheider die vorgesetzte Behörde, welcher Theil der 
Zulage als zum Einkommen der geistlichen Stelle gehörig zu be- 
trachten ist. 
e) Der einem Emeritus zu zahlende Theil der Pfarreinkünfte wird nicht 
dem Inhaber der Pfarre berechnet, sondern der Emeritus entrichtet 
davon einen besonderen Beitrag. 
Bezieht der Pfarrer zeitweilig den Ertrag eines bei der Pfarre 
gestifteten Witthums, so wird dieser Ertrag bei Festsetzung seines Bei- 
krages mit in Anrechnung gebracht. 
Bei Pfarrvakanzen und G##rdenlahnen werden die Beiträge aus den 
Einkünften der Pfarre gezahlt. 
Adjunkten und Marrsubstituten tragen nach Maaßgabe des ihnen über- 
wiesenen Einkommens bei. 
K. 17. 
Die der Generalmatrikel zu Grunde gelegten Einkommenssätze werden 
nach Bedürfniß von Zeit zu Zeit von Amtswegen einer Revision unterworfen 
und danach die Heberegister berichtigt. 
S. 18. 
Das Konsistorium der Provinz führt bis auf Weiteres die Direktion und 
Verwalrung des Fonds und vertritt die Anstalt nach Außen, namenllich bei 
dem Erwerb, der Verwaltung und Verädußerung von Grundstücken und 
Kapitalien. 
Dasselbe bestimmt, in welcher Weise die Kassenverwaltung, die Rechnungs- 
führung, die Etarsaufstellung und Rechnungslegung geführt werden, unfer Ge- 
nehmigung des Evangelischen Ober-Kirchenrathes und des Ministers der geist- 
lichen 2c. Angelegenheiten. 
g. 19. 
Gegen die Verfuͤgungen des Konsistoriums steht den Betheiligten die 
Beschwerde bei dem Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten offen. 
Berlin, den 20. August 1864. 
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- 
Angelegenheiten. 
v. Muͤhler. 
  
(Nr. 5940—5941.) (Nr. 5941.)
	        
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