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(Nr. 5941.) Allerhoͤchster Erlaß vom 4. September 1864., betreffend einige Abaͤnderungen
der Bundes-Kartelkonvention vom 10. Febmar 1831. (Gesetz-Samml.
für 1831. S. 41.)
–P
A Ihren Bericht vom 4. d. M. will Ich hierdurch dem in der Sitzung
der Bundesversammlung vom 2. Juli v. J. gefaßten, wörtlich wie folgt lau-
tenden Beschluß:
„die Bundes-Kartelkonvention vom 10. Februar 1831., und nament-
lich den Artikel 8. derselben dahin abzuändern, datz künftig, außer der
im Artikel 9. der Konvention für Einlieferung von Deserteuren und
mitgenommenen Pferden festgesetzten Pramie, keinerlei Vergütung der
durch die Auslieferung von ODeserteuren entstehenden Kosten — weder
für den Transport, die Bewachung u. s. w., noch für den Unterhalt
der Deserteure und der mitgebrachten Pferde — zu gewähren sei“,
Meine Zustimmung ertheilen. Zugleich genehmige Ich die mit der Kaiserlich
HOesterreichischen Regierung getroffene Verabredung, daß gegenseitig auch auf
die im Artikel 9. der Karrelkonvention erwähnte Fangprämie verzichtet wird.
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zu verbffentlichen.
Baden-Baden, den 4. September 1864.
Wilhelm.
v. Bismarck-Schönhausen.
An den Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei
: (R. v. Decker).