Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

Landarmen= 
und Landar- 
beits= (Korre 
tions-) An. 
stalten. 
Auseinander= 
sebung der Land- 
armen= Ver- 
bände. 
Ständischer 
Ausschuß. 
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fange zu einem besonderen Landarmenverbande trifft eine andere Verordnung 
vom heutigen Tage Bestimmung. 
g. 2. 
Jeder der im H. 1. bezeichneten vier Landarmenverbaͤnde des Herzog- 
thums Schlesien und der Grafschaft Glatz hat alle in den Gesetzen, nament- 
lich in denen uͤber die Armenpflege vom 31. Dezember 1842. und 21. Mai 
1855., den Landarmenverbaͤnden zugewiesenen Rechte und Pflichten, mit Ein- 
schluß der Obliegenheit, für die Vollstreckung der auf Grund der 9#. 120. und 
146. des Strafgesetzbuches gegen Landstreicher, Bettler und Arbeitsscheue, be- 
iehentlich gegen unzüchtige Webspensonen, welche im Bereich des betreffenden 
erbandes aufgegriffen worden, zur Festsetzung gelangenden Einsperrung und 
Beschäftigung in einem Arbeitshause (Korrektion) mittelst Herstellung und Unter- 
haltung der zu diesem Zweck erforderlichen Einrichtungen, sowie mittelst Auf- 
bringung der sonst durch diese Korrektion, insbesondere durch die Einlieferung 
r an alt, die Bekleidung und Verpflegung in derselben erwachsenden Kosten 
zu sorgen. 
g. 3. 
Die Landarmenverbände haben Behufs Erfüllung der im F. 2. bezeich- 
neten Verpflichtungen die erforderlichen Anstalten, deren Anzahl und Kopfstärke 
mit Zustimmung des Ministers des Innern fesigesetzt wird, herzustellen und zu 
unterhalten. 
Zur Ordnung der Verwaltung und der inneren Einrichtung dieser Anstalten 
werden von der betreffenden Landarmenverbands-Verwaltung (G. 6.) unter 
Genehmigung des Ministers des Innern die nöthigen Anstalts-Reglements erlassen. 
g. 4. 
Zur Verwendung für die in den ##. 2. 3. bezeichneten Zwecke werden 
den vier Landarmenverbänden des Herzogkhums Schlesien und der Grafschaft 
Glatz vom Staate übereignet: 
1) die jetzige Korrektionsanstalt zu Schweidnitz, 
2) das Landarmen= und Arbeitshaus zu Creuzburg, 
mit den zu beiden Anstalten gehörigen Realicäten, Berechtigungen, Fonds und Ge- 
fdllen, nach Maaßgabe des hierüber am 30. April 1864. mit dem provinzial- 
ständischen Ausschuß abgeschlossenen, von Uns unter dem heutigen Tage bestä- 
tigten Separatvertrages. 
g. 5. 
Die Auseinandersetzung der vier Landarmenverbände unter einander wegen 
der Benutzung und Verheilung der auf sie übergehenden Realitäten, Fonds 
und Gefälle ist durch den zu diesem Zwecke von dem Provinziallandtage be- 
stellten siändischen Ausschuß, unter Genehmigung seiner Beschlüsse durch den
	        
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