Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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die den gewaͤhlten Mitgliedern zustehenden Diaͤten und Reisekosten fesl- 
gesetzt. 
K. 8. 
Reseortoer. Jede Landarmendirektion kann sich zur Ausführung ihrer Anordnungen 
Hrltutse. der Kreis= und Ortsbehörden ihres Verbandsbezirks bedienen. 
Insbesondere steht ihr der Erlaß der nöthigen Anordnungen wegen des 
Transportes und der Entlassung der Detinenden, sowie die Befugniß zu, darüber 
zunächst zu befinden: 
1) ob der Fall einer vom Landarmenverbande zu übernehmenden Fürsorge 
für einen Verarmten vorliege; 
2) in welcher Art die Fürsorge zu bewirken sei: ob durch Aufnahme in 
die Verbandsanstalt, oder auf dem in K. 15. des Armenpflege-Gesetzes 
vom 31. Dezember 1842. angegebenen Wege, oder durch anderweite 
Unterbringung, oder durch Bewilligung einer Geldunterstützung; 
3) ob der Raum es gestartet, die auf Grund des F. 16. des Gesetzes vom 
31. Dezember 1842. oder des Artikels 15. der Novelle vom 21. Mai 
1855. gegen Erstattung der Kosten verlangte Aufnahme von Ortsarmen 
oder armenpolizeilichen Korrigenden zu bewilligen. An der gesetzlichen 
Verpflichtung zur Aufnahme solcher Indioiduen bei Zulänglichkeit 
des Raumes wird hierdurch nichts geändert. 
K. 9. 
Die in Bezug auf das Landarmen= und Korrigendenwesen gesetzlich den 
Regierungen zustehenden landespolizeilichen Funktionen verbleiben überall der 
Bezirksregierung. Dies gilt namentlich von der Befugniß der Regierungen: 
1) zum Erlaß der nach Artikel 6. und 14. der Novelle vom 21. Mai 1855. 
in der Rekursinstanz zu faͤllenden Resolute; 
2) zur Entscheidung von Streitigkeiten im Sinne des F. 34. des Armenpflege- 
Gesetzes vom 31. Dezember 1842.; 
3) zu der nach §#. 120. 146. des Strafgesetzbuches zu treffenden Ent- 
scheidung über die Verhängung resp. die Dauer der gegen die dort 
bezeichneten Kondemnaten festzusetzenden Korrektionshaft, beziehentlich 
über die gegen einen nach G. 117. bis 119. a. a. O. verurtheilten 
Ausländer anzuordnende Landesverweisung; 
4) zur jederzeitigen Kenntnißnahme von der Verwaltung der Landarmen= 
lonen und dem Zustande der Verbandsanstalten, zu welchem Behufe 
die Direregierungen. nicht nur an den Revoisionen dieser Kassen 
und Anstalten sich betheiligen, sondern auch selbstständig solche vorneh- 
men dürfen. 
5) Imgleichen wird an der, nach F. 28. des Armenpflege-Gesetzes vom 31. 
Dezember 1842. dem Landrathe eoent. der Regierung zusthenden Fae 
gniß,
	        
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