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Fuͤr jeden dieser Verbaͤnde wird alljaͤhrlich von der Landarmendirektion
ein Etat aufgestellt, welcher dem provinzialstaͤndischen Ausschuß (9. 5.) — dessen
Wahl zu diesem Zwecke durch den Poninziallandtag, so oft letzterer es nöthig
finder, erneuert wird — und sodann dem Oberprsidenten zur Genehmigung
vorzulegen ist.
Ueber die Verwaltung der Landarmenkasse, sowie der Verbandsanstalten
hat jede Landarmendirektion alljäahrlich dem vorgedachten Ausschuß Rechnung
zu legen. Der Ausschuß prüft die Rechnungen und bringt das Ergebniß zur
Kenntniß des Provinziallandtages, welchem die Decharge-Ertheilung und die
Genehmigung von Etatsüberschreitungen, sofern er diese Befugnisse nicht dem
Ausschuß delegiren will, zusieht.
Dem Oberpräsidenten ist von jeder Landarmendirektion nach dem Schlusse
des Jahres ein summarischer Verwaltungsbericht mit beigefügter Rechnungs-
Uebersicht zu erstatten und der Regierung des Bezirks davon Abschrift mit-
zutheilen.
g. 13.
Aasführungs= Der Zeitpunkt der vollendeten Organisation der neuen Landarmenverbände
ternin. wird von dem Oberprästdenten durch die Regierungs-Amtsblätter bekannt gemacht;
von da ab übernehmen jene die Verpflegung der bis dahin von den Kreis-Land-
armenverbänden resp. in der Creuzburger Anstalt unterhaltenen Landarmen, so-
wie der bereits detinirten oder neu hinzukommenden Korrigenden, und treten die
Ueberweisungen des F. 4. in Wirksamkeit.
g. 14.
Von demselben Zeitpunkte ab tritt das Regulativ uͤber die interimistische
Einrichtung des Landarmenwesens in der Provinz Schlesien vom W * 1844.
. Februar
außer Kraft, auch werden aufgehoben, soweit sie bisher noch in Guͤltigkeit standen,
alle dem Inhalte dieses Regulativs zuwiderlaufenden Bestimmungen fruͤherer Ver-
ordnungen, insbesondere des Creuzburger Armen= und Arbeikshaus-Reglements
vom 4. Februar 1779. und der Fundations-Instruktion vom 24. Mai 1779., des
das Schlesische Korrektionswesen betreffenden Reglements vom 31. August 1800.
und des Publikandums vom 28. Oktober 1803., der wegen der Creuzburger
Gefälle ergangenen Order vom 25. März 1787., des Publikandums vom 13.
April 1787. und der Order vom 14. Februar 1796., ferner des Edikts vom
25. März 1747., betreffend die Einrichtung von Armen-, Arbeits= und Zucht-
hdusern in Schlessen (G. XII. und XIII.), endlich der Schlesischen Landesvifi-
tations-Instruktion vom 1. April 1772. und des Reglements wegen der zur
Ausrottung der Landstreicher in Schlesien zu ergreifenden Maaßregeln vom 1.
Dezember 1782.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 15. September 1864.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 5943.)